Nicht auffindbares Testament unter Umständen wirksam

Erbrecht Eigentum
24.07.201942 Mal gelesen
Auch wenn ein Testament nicht mehr auffindbar ist, kann es seine Wirksamkeit voll entfalten. Denn die nicht Auffindbarkeit lasse nach Ansicht des Oberlandesgericht Köln (Az.: 2 Wx 261/18, 2 Wx 266-270/18) nicht automatisch darauf schließen, dass der Erblasser das Testament vernichtet habe...

Auch wenn ein Testament nicht mehr auffindbar ist, kann es seine Wirksamkeit voll entfalten. Denn die nicht Auffindbarkeit lasse nach Ansicht des Oberlandesgericht Köln (Az.: 2 Wx 261/18, 2 Wx 266-270/18) nicht automatisch darauf schließen, dass der Erblasser das Testament vernichtet habe. Erst durch die physische Vernichtung eines Testaments durch den Erblasser selber verfällt auch das in ihm Verfügte ohne wenn und aber. Es gibt aber natürlich Fälle, in denen das Testament nach dem Tod des Verfassers einfach nicht mehr aufzufinden ist, weil dieser es verlegt oder vielleicht sogar versteckt hat.

Dann ist der Wille des Erblassers noch vorhanden. Allerdings wird dessen Prüfung durch ein Gericht etwas kompliziert. Dieses muss sich dann durch die Gesamtsituation ein Bild davon machen, ob sie eine Vernichtung des Testaments für plausibel hält oder nicht.

In dem oben genannten Fall etwa verstarb ein Mann ohne eigene Kinder. Wegen eines privatschriftlichen Testaments, das der Erblasser in einer Küchenschublade aufbewahrt haben sollte, beantragte seine erbberechtigte Stieftochter einen Allein-Erbschein.

Problematisch war nur, dass sie zwar den Umschlag des Testaments vorgefunden hatte, dieser jedoch leer war. Die Halbgeschwister des Verstorbenen bestritten jegliche Existenz eines solchen Testaments und stuften sich daher ihrerseits als Alleinerben ein. Da die Stieftochter jedoch nachweisen konnte, dass bei der Testamentserrichtung des Erblassers zwei Freundinnen sowie ihr Lebensgefährte dabei gewesen waren und zusätzlich Zeugenaussagen bezeugen konnten, dass der Erblasser noch eine Woche vor seinem Tod von eben diesem Testament gesprochen hatte, empfanden die Richter die formgültige und wirksame Erstellung eines Testaments als gegeben und sprachen die Erbschaft alleine der im Testament genannten Stieftochter zu.

Darüber hinaus schien es für sie auch nicht nachvollziehbar, dass ein Erblasser sein Testament aus dem Umschlag heraus nimmt, um es zu vernichten, den Umschlag selber jedoch unberührt lässt.

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