Formen des Erbverzichts

Erbrecht Eigentum
22.07.201927 Mal gelesen
Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht...

Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden (§ 2346 BGB).

Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auch auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes im Vertrag bestimmt worden ist. Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Aus Sicht des Erblassers bedarf es eines Erbverzichtsvertrages nicht, da die gleiche Wirkung durch eine entsprechende enterbende letztwillige Verfügung herbeigeführt werden kann. Ein Erbverzichtsvertrag bietet sich insbesondere in Fällen an, in denen der Erblasser bereits zu Lebzeiten einem potenziellen Erbe seinen Erbteil zukommen lassen will und der Erblasser sicherstellen will, dass nach seinem Tod nicht irgendwelche weiteren Ansprüche gestellt werden.

Zu beachten ist, dass durch den Erbverzicht die Pflichtteilsquoten anderer Berechtigter erhöht werden, was häufig nicht bedacht wird. Als Gestaltungsmittel ist daher der Erbverzicht fast nie zu empfehlen. Demgegenüber kann der Pflichtteilsverzicht ein hervorragendes Gestaltungsmittel sein.

Der Pflichtteilsverzicht ermöglicht es dem Erblasser, seine vollständige Testierfreiheit zu erlangen. Darüber hinaus verliert derjenige, der auf den Pflichtteil verzichtet, nicht sein eigenes Erbrecht.

In der Regel wird für den Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht eine Gegenleistung im Vertrag vorgesehen, rechtlich notwendig ist dies jedoch nicht.

Herr Rechtsanwalt Lücker aus Aachen, Fachanwalt für Familien- und Erbrecht, steht Ihnen nach vorheriger Terminsvereinbarung - per Telefon oder Mail - für eine Erstberatung in erbrechtlichen Fragen zur Verfügung.