Ersatz von verauslagten Bestattungskosten

Lieber kein Testament als ein schlechtes Testament
15.05.2019156 Mal gelesen
Von wem kann der befreundete Nachbar des Verstorbenen die verauslagten Bestattungskosten ersetzt verlangen?

Der Verstorbene hatte zu seinem einzigen Sohn schon seit Jahren keinen Kontakt mehr. Er war pflegebedürftig und wurde von einem Nachbarn versorgt. Als dieser von dem Tod erfuhr, benachrichtigte er das örtliche Bestattungsinstitut, bei dem der Verstorbene seine Bestattung im Rahmen eines Vorsorgevertrages in Auftrag gegeben hatte. Als der Nachbar die Rechnung des Bestattungsinstituts erhielt, waren die Erben unbekannt, sodass er den Rechnungsbetrag i.H.v. ca. ? 3.500 aus "eigener Tasche" zahlte. Der Nachbar wusste seinerzeit nicht, dass der Verstorbene über kein Vermögen verfügte. Die Verwandten des Verstorbenen schlugen die Erbschaft aus. Der Nachlasspfleger verweigerte den Kostenersatz wegen Überschuldung des Nachlasses. Der Sohn verweigerte den Kostenersatz unter Hinweis auf die Erbausschlagung. Muss der Sohn dem fürsorglichen Nachbarn die Bestattungskosten ersetzen?

Ja, denn der Sohn als nächster Angehöriger hatte nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, für die Bestattung seines Vaters zu sorgen. Bei der Entscheidung über die Art und Weise der Bestattung war er an den Willen seines Vaters gebunden, den dieser im Vorsorgevertrag mit dem Bestattungsinstitut kundgetan hatte. Die Bestattungspflicht ergibt sich aus dem Bestattungsgesetz, unabhängig davon, ob der Bestattungspflichtige die Erbschaft ausgeschlagen oder angenommen hat. Ein familiäres Näheverhältnis ist keine Voraussetzung für die Bestattungspflicht. Selbst wenn der Sohn erst nach 45 Jahren seinen Vater ausfindig gemacht hätte, der zuvor seine Mutter im Säuglingsalter des Sohnes verlassen und weder Unterhalt gezahlt noch eine persönliche Beziehung unterhalten hatte, wäre der Sohn bestattungspflichtig gewesen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 13.07.2005 - 8 PA 37/05; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 14.09.2015 - 5 K 282/15.NW). Er wäre sogar auch dann bestattungspflichtig gewesen, wenn er seinen Vater überhaupt nicht gekannt hätte (VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 04.12.2018 - 5 K 509/18.NW).

 

Siegrid Lustig

Fachanwältin für Erbrecht, Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover