Die Patientenverfügung

Erbrecht Eigentum
06.05.201928 Mal gelesen
Die Patientenverfügung ist die Erklärung einer geschäftsfähigen, volljährigen Person, dass sie für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit in bestimmte, zum Zeitpunkt der Errichtung der Erklärung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustandes...

Die Patientenverfügung ist die Erklärung einer geschäftsfähigen, volljährigen Person, dass sie für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit in bestimmte, zum Zeitpunkt der Errichtung der Erklärung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese untersagt. Die Erklärung bedarf der Schriftform und sollte in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden, damit die Erklärung auch bei Bedarf zur Verfügung steht.

Die Patientenverfügung ist in § 1901 a BGB gesetzlich geregelt. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Sinn und Zweck der Patientenverfügung ist es, dass Ärzte, die eine einwilligungsunfähige Person behandeln sich ein Bild darüber verschaffen können, welche Behandlungen die betreffende Person sich beispielsweise in einem Sterbeprozess wünscht. Will die betreffende Person jegliche erdenkliche, medizinische Hilfe, auch wenn diese zu keinem personalen Dasein mehr führt (Stichwort wochenlanger Anschluss an die Herz-Lungen-Maschine?). Sollen operative Eingriffe, die lediglich zu einer geringfügigen Lebensverlängerung um mehrere Stunden oder wenige Tage führen, unterbleiben? Werden Schmerzmittel gewünscht, auch wenn diese sich lebensverkürzend auswirken können?

Den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen haben eventuelle Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte Geltung zu verschaffen. Insoweit wird die Patientenverfügung häufig mit einer Vorsorgevollmacht gekoppelt. Die Vorsorgevollmacht ist jedoch keine Patientenverfügung und dient einer ganz anderen Zwecksetzung, nämlich der Vermeidung einer Betreuung.

Rechtsanwalt Lücker aus Aachen, Fachanwalt für Familien- und Erbrecht, steht Ihnen nach vorheriger telefonischer Terminsvereinbarung - gegebenenfalls auch per E-Mail - für eine Beratung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.