Ausschlagung des Erbes als Steuersparmodell

Erbrecht Eigentum
10.09.201838 Mal gelesen
Dass eine Erbschaft nicht in jedem Fall angenommen werden muss, sondern ggfs. ausgeschlagen werden kann ist vielen bekannt. Von dieser Möglichkeit wird indes regelmäßig nur dann Gebrauch gemacht, wenn der Nachlass überschuldet ist. Eine Ausschlagung kann aber auch dann sinnvoll sein, wenn ...

Dass eine Erbschaft nicht in jedem Fall angenommen werden muss, sondern ggfs. ausgeschlagen werden kann ist vielen bekannt. Von dieser Möglichkeit wird indes regelmäßig nur dann Gebrauch gemacht, wenn der Nachlass überschuldet ist. Eine Ausschlagung kann aber auch dann sinnvoll sein, wenn der Nachlass einen positiven Saldo aufweist. So können sich aus einer Ausschlagung gegen Abfindung häufig erbschaftsteuerliche Vorteile ergeben.

Zwar gilt auch die an den Ausschlagenden gezahlte Abfindung erbschaftsteuerlich als Erwerb von Todes wegen und ist daher zu versteuern. Die Abfindung ermöglicht jedoch eine wirtschaftliche "Verteilung" der Erbschaft auf mehrere Schultern, etwa von der Witwe des Erblassers auf die gemeinsamen Kinder und/oder Enkelkinder. Dadurch können mehrere persönliche Steuerfreibeträge geltend gemacht und die auf die gesamte Erbschaft anfallende Steuerschuld so insgesamt verringert werden. Dieses Modell bietet sich jedenfalls an, wenn der Erblasser in den zehn Jahren vor seinem Tod diese Freibeträge nicht bereits durch Schenkungen verbraucht hat.

Die Abfindung muss ferner nicht zwingend als Geldbetrag ausgezahlt werden. Es kann sich dabei auch um andere Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise um ein Grundstück handeln, die dann mit dem jeweiligen Steuerwert anzusetzen sind. Je nach Einzelfall kann die Ausschlagung der Erbschaft gegen Abfindung allerdings Auswirkungen im Bereich der Einkommens- sowie Grunderwerbssteuer haben, die die aufgezeigten Vorteile verringern oder aufheben können. Vor allem wenn Mietgrundstücke zum Nachlass gehören, werden jedoch häufig unter dem Strich Vorteile verbleiben.

Das Modell funktioniert natürlich nur, wenn die Ausschlagung der Erbschaft überhaupt noch möglich ist. Ist die sechswöchige Frist seit Kenntnis vom Tod des Erblassers und der eigenen Erbenstellung bereits verstrichen, scheidet eine Ausschlagung aus. Gleiches gilt für den Fall, dass die Erbschaft bereits ausdrücklich oder konkludent angenommen wurde. Auch wenn eine Ausschlagung grundsätzlich noch möglich sein sollte, ist zunächst zu ermitteln, wer sodann als Ersatzerbe an die Stelle des Ausschlagenden treten würde. Um böse Überraschungen zu vermeiden ist dabei äußerste Sorgfalt geboten. U.U. kann auch die Erforschung nicht bekannter nichtehelicher Abkömmlinge angezeigt sein.

Fazit:

In den Fällen, in denen erbschaftsteuerlich "das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist", bietet sich die Ausschlagung gegen Abfindung als Reparaturgestaltung an.