Kein Zugriff auf das Facebook Konto für die Hinterbliebenen

Erbrecht Eigentum
23.08.201727 Mal gelesen
Nachdem ein 15-jähriges Mädchen durch einen Zusammenprall mit einer U-Bahn tödlich verunglückte, erhofften sich dessen Eltern Hinweise aus ihrem Facebook-Account, die die ungeklärten Umstände ihres Todes klären könnten. Vor allem auch deshalb, um etwas Greifbares in Bezug auf quälenden Gedanken...

Nachdem ein 15-jähriges Mädchen durch einen Zusammenprall mit einer U-Bahn tödlich verunglückte, erhofften sich dessen Eltern Hinweise aus ihrem Facebook-Account, die die ungeklärten Umstände ihres Todes klären könnten. Vor allem auch deshalb, um etwas Greifbares in Bezug auf quälenden Gedanken an einen möglichen Suizid ihrer Tochter erhalten zu können. Sie erbaten von Facebook die Zugangsdaten des Kontos, da sie als Erben das Recht hätten, auf dieses zuzugreifen. Der Internet-Konzern verwies jedoch auf seine Datenschutzrichtlinien und verweigerte den Eltern den Zugang.

Die Eltern klagten daraufhin auf Herausgabe der Zugangsdaten. Das Kammergericht Berlin hat diesbezüglich nun am 31. Mai 2017 ein Urteil gesprochen. Demnach muss Facebook den Eltern keinen Zugang zu dem Konto ihrer Tochter gewähren (Az.: 21 U 9/16).

Die Eltern hätten als Erben keinen Anspruch auf einen Zugang zum Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter. Implikationen mit dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses seien vorherbestimmt, denn durch den Zugriff der Eltern würden auch die Rechte der anderen Nutzer, mit denen die Tochter über Facebook kommuniziert hatte, beeinträchtigt.

Das sogenannte Telekommunikationsgesetz schützt die Privatsphäre von Gesprächspartnern und gilt auch auf E-Mails und soziale Netzwerke.

Der Nutzer müsse geschützt werden, da er nicht die technischen Möglichkeiten habe eine Weitergabe seiner E-Mails und Nachrichten durch den Provider zu verhindern. Dies gelte auch für bei Facebook gespeicherte Nachrichten, die nur für einen bestimmten Lesekreis bestimmt seien, so das Gericht.

Die im Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Ausnahmen seien in vorliegendem Fall nicht gegeben. Es sei zwar verständlich und nachvollziehbar, dass die Eltern die Gründe für den tragischen Tod ihrer Tochter erfahren möchten. Allein daraus könne jedoch kein Recht auf den Zugang zu dem Facebook-Account ihrer Tochter abgeleitet werden.

Den Eltern bleibt jedoch noch die Möglichkeit, vor den Bundesgerichtshof zu ziehen, da das Kammergericht die Frage, ob die Eltern als Erben in den Facebook-Vertrag ihrer Tochter eingetreten sind, nicht endgültig beantwortet hat. Die Nutzungsbedingungen von Facebook regeln dieses Problem nicht explizit. Denn schließlich hatte das Landgericht Berlin erstinstanzlich noch entschieden, dass der Vertrag Teil des Erbes sei. Die Entscheidung ist auch in der Literatur stark kritisiert worden.

Rechtsanwalt Lücker - Fachanwalt für Familien- und Erbrecht steht nach telefonischer Terminsvereinbarung (per Telefon oder Mail) für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.