Vernichtung und Veränderung des Testaments?

Erbrecht Eigentum
27.06.2017150 Mal gelesen
Zu den Möglichkeiten eines wirksamen Widerrufs nach Testamentserrichtung durch Vernichtung oder Änderung des letzten Willens.

Widerruf eines Testaments  

Weil der letzte Wille gelegentlich dann doch nur der vorletzte war, gibt es die Möglichkeit, ein einmal errichtetes Testament wirksam zu widerrufen. Neben dem sogenannten Widerrufstestament, also dem ausdrücklichen Widerruf des ursprünglichen Testaments, gibt es auch die Option, ein neues und inhaltlich abweichendes Testament zu errichten.

Schließlich gibt es im Erbrecht aber auch den Widerruf einer letztwilligen Verfügung durch schlüssige Handlung. Darunter fällt einerseits die Veränderung, aber auch die Vernichtung eines Testaments. Diese Formen des Widerrufs sind endgültig und im Gegensatz zu obigen Widerrufsformen selbst nicht widerruflich.

Die Vernichtungshandlung

Der wirksame Widerruf durch Vernichtung eines Testaments erfordert einerseits die tatsächliche Vernichtungshandlung. Dazu muss der Erblasser selbst zu Lebzeiten das Original des Testaments vernichten. Er muss dabei testierfähig sein, also im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte. Subjektiv müssen ihm die rechtlichen Folgen der Vernichtung nicht nur bewusst sein, er muss diese auch absichtlich herbeiführen.

Unter Juristen nicht unstrittig ist, ob man sich auch eines Dritten zur Vernichtung des Testaments bedienen darf. Nach wohl herrschender Meinung ist dies dann möglich, wenn der Dritte ohne eigenen Handlungsspielraum allein den Willen des Erblassers durch die Vernichtung befolgt, also quasi als unselbstständiges Werkzeug auftritt.

Beweisschwierigkeiten bei der Vernichtung

Achtung! Selbst ein vernichtetes Testament kann noch Wirkung entfalten. Können vermeintliche Erben zum Beispiel eine Kopie des vernichteten Originals und passende Zeugenaussagen vorbringen, ist es möglich, dass sie auch auf diesem Wege vom Nachlassgericht einen Erbschein zu ihren Gunsten bekommen. Hierzu gibt es bereits Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH).

So haben die Richter in Karlsruhe entschieden, dass die Anforderungen an den Beweis der Vernichtungshandlung grundsätzlich nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich das Original bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers befunden habe und keine eindeutigen Anzeichen für Einwirkungen eines Dritten bestehen.  

Besonderheit: Pflegeheim

In einer Entscheidung Ende 2016 relativierten die Richter des BGHs diese Beweislastregel aber für den Fall, dass der Erblasser in den letzten Jahren vor seinem Ableben in einem Pflege- oder Altenheim gewohnt hat. In dem Fall waren allein Fotokopien des Testaments gefunden worden. Die Richter entschieden, dass hier höhere Ansprüche an eine Vernichtungshandlung zu stellen seien.

Daneben sind bei Vernichtungshandlungen während des Aufenthalts in einer Vollzeitpflege häufig Besonderheiten bei der Testierfähigkeit zu beachten. Leidet der Erblasser zum Zeitpunkt der Vernichtung etwa an Demenz oder ist ersichtlich nicht mehr in der Lage, die Realität vollumfänglich zu erschließen, treten in der Praxis häufig zusätzliche Beweisschwierigkeiten auf. Eine Vernichtung sollte dann möglichst nach Feststellung der Testierfähigkeit durch einen Sachverständigen erfolgen.

Veränderung des Testaments  

Schließlich gibt es auch die Möglichkeit, das ursprüngliche Testament zu verändern. An die Veränderung sind dieselben Formerfordernisse zu stellen wie an das ursprüngliche Testament, das heißt sie muss eigenhändig und an dem Original erfolgen. Sie kann sich auf einzelne Teile der Gesamturkunde beziehen.

Zusätzliche Anmerkungen müssen erneut unterschrieben werden. Bloße Streichungen dagegen können auch ohne erneute Unterschrift gültig sein. Auch der generelle Vermerk "ungültig" genügt ohne erneute Unterschrift. Wird ein Ungültigmkeitsvererk aber allein auf den Briefumschlag geschrieben, genügt dies nach ständiger Rechtsprechung nicht ohne Unterschrift.