Spatz auf der Hand oder Taube auf dem Dach? Vorsicht beim vorschnellen Erbverzicht!

Erbrecht Eigentum
13.11.20081062 Mal gelesen

Der notarielle Erbverzicht gegen Zahlung einer Abfindung ist keine Seltenheit in Deutschland, verspricht er doch kurzfristig an liquide Mittel zu kommen.

Erbverzicht kann sinnvoll sein
Sicher mag es Situationen geben, in denen ein Erbverzicht sinnvoll sein kann. Soll zum Beispiel das Vermögen der Familie zusammengehalten und damit ein Familienunternehmen erhalten werden, kann der Erbverzicht gegen Abfindung durchaus ein probates Mittel darstellen. Ob ein Erbverzicht sinnvoll ist oder nicht, kommt aber immer auf die Umstände des Einzelfalls an, so dass professionelle Beratung unverzichtbar ist.

Klarheit über Konsequenzen verschaffen
Vorsicht ist trotzdem geboten, denn wer sich über die Konsequenzen des Erbverzichts nicht im klaren ist, kann leicht eine herbe Enttäuschung erleben. So auch im Fall der Klägerin vor dem Landgericht Coburg (Urteil vom 03.09.2008, Az. 21 O 295/08). Die Klägerin hatte hier 35 Jahre vor dem Tod der Mutter den Erbverzicht erklärt und sich dafür einen magere Abfindung auszahlen lassen. Bis zu ihrem Tod erwarb die Mutter dann jedoch noch erhebliches Vermögen im Gesamtwert von rund 170.000 EUR. Damit hatte die Klägerin wohl nicht gerechnet und machte nun gerichtlich eine Pflichtteilsanspruch in Höhe von rund 40.000 EUR geltend.

Wer "A" sagt, muss auch "B" sagen!
So könnten man die eindeutige Entscheidung des Landgerichts kurz zusammen fassen: Wer auf sein Erbe verzichtet, könne nicht Jahrzehnte später erwarten, doch noch am Nachlass beteiligt zu werden. Schließlich sei es nicht überraschend, wenn ein Verwandter bis zu seinem Ableben noch weiteres Vermögen anhäuft. Der Pflichtteil könne jedenfalls nach Verzicht nicht mehr ausgezahlt werden, denn das Risiko der nachträglichen Vermögenserhöhung trage beim Verzicht gegen Abfindung typischerweise der Verzichtende. Auch einer nachträglichen Anpassung der damals gezahlten Abfindung erteilte das Gericht eine klare Absage, die Klägerin ging am Ende leer aus.

Andreas Jäger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht

www.gks-rechtsanwaelte.de