LG Stuttgart: Keine DSGVO-Abmahnungen nach Wettbewerbsrecht

Datenschutzrecht
11.06.201918 Mal gelesen
Entscheidung des LG Stuttgart zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen

Im Mai des vergangenen Jahres wurde die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im gesamten Gebiet der Europäischen Union wirksam. Das neue Datenschutzrecht, das vor allem die Rechte natürlicher Personen stärken soll, bringt Unsicherheiten mit sich. So ist beispielsweise das Verhältnis zwischen der DSGVO und dem Wettbewerbsrecht noch nicht abschließend definiert. Ob durch Verstöße gegen das europäische Datenschutzrecht Unterlassungsansprüche gemäß UWG begründet werden, ist eine Streitfrage.

Interessenverband klagte gegen eBay-Verkäufer

In der Vergangenheit war diese Frage bereits häufiger Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Eine höchstrichterliche Klarstellung bezüglich der Thematik steht noch aus. Kürzlich musste sich das Landgericht Stuttgart mit der Klage eines Interessenverbandes deutscher Online-Unternehmer beschäftigen. Im konkreten Fall wurde ein Verkäufer von Autoteilen auf eBay beschuldigt, seine Kunden nicht ausreichend über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Darin sah der Kläger einen Verstoß gegen die DSGVO und wollte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen. Die Richter in Stuttgart wiesen die Klage allerdings ab.

DSGVO regelt die Sanktionen von Datenschutzverstößen abschließend

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen ist in Expertenkreisen höchst umstritten. Es existieren diesbezüglich zwei Rechtsauffassungen. Einige Juristen argumentieren, dass die Normen der Datenschutzgrundverordnung ein Marktverhalten im Sinne des § 3a UWG regeln. Bei personenbezogenen Daten handele es sich dieser Argumentation zu Folge um eine wirtschaftliche Ressource. Ein DSGVO-Verstoß stelle daher einen realen Wettbewerbsvorteil dar. Eine Abmahnbarkeit nach UWG sei mithin gegeben.

Eine gegensätzliche Rechtsauffassung kommt zu dem Ergebnis, dass die DSGVO ihre Sanktionen abschließend regelt. Die DSGVO enthalte außerdem eine ganze Reihe von Rechtsbehelfen zur Durchsetzung der Rechte natürlicher Personen. Nationale Rechtsbehelfe seien nicht zugelassen, da die DSGVO keine sogenannte Öffnungsklausel enthält. Die Richter des Landgerichts Stuttgart folgten dieser Argumentation - die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.

Die Aufsichtsbehörden kontrollieren zukünftig verstärkt

Die Streitfrage der Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen wird wohl erst durch eine höchstrichterliche Entscheidung geklärt werden. Bis dahin bleibt festzuhalten, dass auch wenn keine Abmahnungen drohen, immer die Gefahr der Verhängung von Bußgeldern droht. Die Sanktionen der DSGVO sind umfassend und haben eine enorme Tragweite. Vor dem Hintergrund einer durch die Aufsichtsbehörden angekündigten Kontrolloffensive sollten Unternehmen das neue Datenschutzrecht endgültig umsetzen. So können Bußgelder vermieden werden.

 

Weitere Informationen zur Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen finden Sie hier:

https://www.rosepartner.de/abmahnung-datenschutz-dsgvo.html