Unerlaubte Werbe-Zusendung begründet kein Schmerzensgeld im Rahmen der DSGVO

R&P
05.12.2018106 Mal gelesen
Erste gerichtliche Entscheidung zum immateriellen Schadensersatz gemäß der Datenschutzgrundverordnung wegen des unerlaubten Zusenden eines Newsletters per E-Mail.

Kürzlich musste sich das Amtsgericht Diez als erstes deutsches Gericht mit der Frage von Schadensersatzansprüchen aufgrund von unzulässiger Werbung per Mail beschäftigen. Die Abmahnwelle, die seit Inkrafttreten der DSGVO befürchtet wurde, aber bislang ausblieb, könnte nun an Fahrt gewinnen.

 

Die Schadensersatzansprüche der DSGVO - vorab erläutert

Laut den Erwägungsgründen zur Datenschutzgrundverordnung soll der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, um die Ziele der DSGVO zu erreichen. Da dem Verbraucher gemäß Art. 5 ff. DSGVO ein effektiver Schutz vor Werbung per Mail gewährt wird, ist eine Sanktionierung solcher Fälle im Sinne der Verordnung. Es soll allerdings nur der tatsächlich erlittene Schaden ersetzt werden. Die Verhängung eines Schmerzensgelds als immaterieller Schaden setzt insoweit voraus, dass ein einschlägiges Persönlichkeitsrecht verletzt ist, andere Ausgleichmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für das Schmerzensgeld besteht.

 

Der Fall - was war passiert?

Die Beklagte sendete an die Kunden ihres Online-Shops aufgrund des Inkrafttretens der DSGVO jeweils eine E-Mail, um die nun erforderliche Einwilligung zur Zusendung von Newslettern einzuholen. Diese Versendung stellte aber bereits einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Denn es hätte schon zuvor eine Einwilligung eingeholt werden müssen. Die E-Mails begründeten also eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten. Die betroffene Kundin klagte daraufhin auf Schmerzensgeld für einen erlittenen immateriellen Schaden und forderte einen Betrag von 500 ?. Die Beklagte hatte schon vor der gerichtlichen Entscheidung freiwillig einen Betrag von 50 ? an die Klägerin bezahlt.

 

Die Entscheidung des Gerichts

Die Richter des AG Diez urteilten, dass aus einem bloßen Verstoß gegen die DSGVO noch kein Anspruch auf Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld folgt. Es sei ein konkreter Schadenserfolg nötig. Nicht jeder einfache Verstoß dürfe zu einem Schadensersatz führen. Wenn eine gewisse Bagatellgrenze nicht überschritten wird, sei eine Sanktionierung nicht erforderlich.

Das Amtsgericht hält die gezahlten 50 ? in ihrer Höhe für angemessen. Allerdings stellen die Richter infrage, ob die Zahlung nötig gewesen sei. Da das Gericht Zweifel bezüglich des Anspruchs auf Schmerzensgeld hegt, ist davon auszugehen, dass die Richter bei willkürlicher Werbung per Mail zu einem späteren Zeitpunkt der Klägerin kein Schmerzensgeld zugesprochen hätten.

 

Fazit - kein Schmerzensgeld bei Bagatelldelikten

Abschließend lässt sich festhalten, dass nach der Meinung des Amtsgerichts insbesondere bei Bagatelldelikten kein unabwendbares Bedürfnis für ein Schmerzensgeld besteht. Ob sich diese Rechtsprechung allerdings durchsetzt, bleibt abzuwarten. Die DSGVO hat sich zum Ziel gesetzt die Rechte der Betroffenen effektiv zu schützen. Daher könnten andere Gerichte auch eine datenschutzfreundlichere Ansicht vertreten.

 

Weitere Informationen zum neuen Datenschutzrecht finden Sie HIER.