Keine Sammelklage gegen Google aber Individualschutz

hos
03.07.201815 Mal gelesen
In seiner Entscheidung lehnt der EuGH Datenschutz-Sammelklagen gegen Google ab. Individuelle Klagen gegen Google vor Gerichten im Heimatland des Verbrauchers sind jedoch zulässig.

In seiner Entscheidung lehnt der EuGH Datenschutz-Sammelklagen gegen Google ab. Individuelle Klagen gegen Google vor Gerichten im Heimatland des Verbrauchers sind jedoch zulässig.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der Verbrauchergerichtsstand nicht für die Klage eines Verbrauchers greift, mit der er am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden.

So weist der Gerichtshof hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche darauf hin, dass der Verbrauchergerichtsstand zum Schutz des Verbrauchers als Partei des betreffenden Vertrags geschaffen wurde. Daher ist der Verbraucher nur geschützt, soweit er persönlich Kläger oder Beklagter in einem Verfahren ist. Folglich kann der Verbrauchergerichtsstand einem Kläger, der selbst nicht an dem betreffenden Verbrauchervertrag beteiligt ist, nicht zugutekommen. Dies gilt auch für einen Verbraucher, dem Ansprüche anderer Verbraucher abgetreten wurden.

Im Klartext bedeutet das, dass eine Sammelklage gegen Facebook nicht zulässig ist. Eine Abtretung der datenschutzrechtlichen Ansprüche von Facebook-Nutzern kommt nicht in Betracht, weil der Vertrag ausschließlich zwischen ihnen und Facebook gelte. Nur einzelne Verbraucher dürften Facebook verklagen.

Aber ein Lichtblick ist in Sicht: Ab 25. Mai 2018 tritt die neue EU Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft. Dann können Vereine die Rechte von Nutzern kollektiv geltend machen und so Verbrauchern doch noch zu Sammelklagen verhelfen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei HOS-Rechtsanwälte.

Als Ansprechpartner für Fragen rund um den Datenschutz steht Ihnen Rechtsanwältin Anna O. Orlowa als geprüfte Datenschutzbeauftragte (TÜV-Süd-Zertifizierung) gerne zur Verfügung.