Vorfälligkeitsentschädigung – Darlehensnehmer müssen keineswegs immer

Darlehensrecht
28.08.2020115 Mal gelesen
Häufig fordern Banken Vorfälligkeitsentschädigungen, obwohl sie hierzu nicht berechtigt sind. Darlehensnehmer können in vielen Fällen die Zahlung verweigern.

Noch immer verlangen Banken und Sparkassen - häufig unberechtigt - die Zahlung von Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigungen, obgleich die Gerichte und zuvorderst der Bundesgerichtshof die Möglichkeiten der Darlehensgeber hierfür doch erheblich eingeschränkt haben.

Kein Anspruch bei fehlerhaften Angaben zur Berechnung
So hat erst jüngst der BGH mit Urteil vom 28.07.2020 (XI ZR 288/19) festgestellt, dass die Bank den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung vollständig verliert, wenn sie in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhafte Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemacht hat, etwa wenn sie die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags bestimmt hat, ohne die Kappungsgrenzen zu berücksichtigen oder Sondertilgungsrechte nicht erwähnt hat. In einem solchen Fall ist es der Bank zudem verwehrt, die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachzuholen, zumal schon in § 502 BGB geregelt ist, dass der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist, wenn die Angaben im Vertrag unzureichend sind.

Kein Anspruch bei Kündigung des Kredits durch die Bank
Aber auch in anderen Fällen ist es Banken- bzw. Darlehensgebern verwehrt, vom Darlehensnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. So hat der BGH bereits mir Urteilen vom 19.01.2016 (XI ZR 103/15) sowie vom 22.11.2016 (XI ZR 187/14) entschieden, dass die Bank bei einem Verbraucherdarlehen keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf, wenn sie selbst den Kredit gekündigt hat. Ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung oder auch Nichtabnahmeentschädigung hat der Gesetzgeber dem Darlehensgeber nur in den Fällen zugebilligt, in denen der Darlehensnehmer selbst den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt (§§ 490 Abs. 2, 502 BGB). Den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat der BGH den Banken hierbei selbst in den Fällen versagt, in denen sie bspw. einen notleidenden Kredit wegen Zahlungsverzugs bzw. ausbleibender Raten vorzeitig gekündigt hat, also in solchen Fällen, in denen die Kündigung des Darlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu vertreten ist.

Banken verlangen dennoch Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigung
Gleichwohl ist in der Praxis festzustellen, dass die meisten Banken und auch viele Sparkassen diese Rechtsprechung weiterhin völlig ignorieren und versuchen, sich ungerechtfertigt zu bereichern, indem sie von gekündigten Darlehensnehmern erhebliche Vorfälligkeitsentschädigungen verlangen, die sich auf der Grundlage der für die gesamte Vertragslaufzeit geschuldeten Zinsen häufig in 5- bis 6-stelliger Höhe bewegen.

In Fällen, in denen die Vorfälligkeitsentschädigung noch nicht gezahlt wurde und u.U. sogar eine Vollstreckung bzw. Zwangsversteigerung droht, kann Betroffenen häufig durch die außergerichtliche Abwehr und eine Einigung mit der Bank geholfen werden.

Gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern
Aber selbst in den Fällen, in denen der Immobilienkredit durch die Bank gekündigt wurde und Darlehensnehmer für die vorzeitige Beendigung des Darlehens eine Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigung zahlen mussten, können diese nach der BGH-Rechtsprechung ihr Geld zurückfordern. Betroffene haben aufgrund der vorgenannten Urteile des BGH einen durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Wir haben in den letzten Jahren eine Vielzahl von betroffenen Darlehensnehmern vertreten und davor bewahrt, unberechtigte Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigungen zu begleichen. Betroffenen stehen wir jederzeit gern für eine Prüfung und unverbindliche Erstberatung zur Verfügung.


hünlein rechtsanwälte
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht