Bis 2016 ein Katz-und-Maus-Spiel: Noch nicht ausdrücklich im Betäubungsmittelgesetz (BtmG) verboten, also legal? In 2016 machte das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, kurz NpSG diesem Spiel ein klares Ende. Während davor nur Stoffe verboten waren, die ausdrücklich und konkret im BtmG geregelt waren, wurden nun ganze Stoffgruppen verboten.
Trotzdem ist das Internet immer noch voll mit Angeboten von "Legal Highs", Gewürzmischungen, die nicht in der Küche zum Einsatz kommen, Räuchermischungen, die zwar geraucht, aber nicht zum Räuchern verwendet werden und Badesalz, das auch nicht ins zum Baden gedacht ist. Abgesehen davon, dass diese Stoffe durch die gewünschten psychoaktiven Wirkstoffe schwere und teils irreparable Schäden anrichten können, sind diese Stoffe alles andere als "legal".
Ähnlich wie im Betäubungsmittelgesetz ist im NpSG Herstellung, Besitz, Einfuhr, Handel treiben und Inverkehrbringen sowie Verabreichen solcher Stoffe unter Strafe gestellt. Dazu kommt, dass man seine Fahrerlaubnis riskiert, wenn man derart berauschst am Straßenverkehr teilnimmt.
Auch ist mittlerweile durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, (Beschluss vom 04.07.2019 AZ: - 1 S 1772/19 -) bestätigt worden, dass solche psychoaktiven Stoffe beschlagnahmt werden dürfen, selbst wenn der Handel damit an sich (noch) nicht verboten ist, da von diesen Stoffen Gefahren für Leib und Leben ausgehen.
Fazit: Auch wenn insbesondere im Internet nach wie vor Gewürzmischungen, getrocknete Pilze, Badesalze etc. als "Legel Highs" angeboten werden, sind diese alles andere als Legal!
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