Berufsunfähigkeitsversicherung, Das Kreuz mit dem Kreuz

Versicherung zahlt nicht
15.01.201872 Mal gelesen
Sie haben es im Kreuz und die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht? Mit diesem Problem stehen Sie leider nicht allein da. In gut einem Drittel aller Fälle zahlt die Berufsunfähigkeit nicht die vereinbarte Leistung.

Sie haben es im Kreuz und die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht? Mit diesem Problem stehen Sie leider nicht allein da. In gut einem Drittel aller Fälle zahlt die Berufsunfähigkeit nicht die vereinbarte Leistung. Dies wird insbesondere dann misslich, wenn Sie zu der statistisch am häufigsten betroffenen Altersgruppe für Berufsunfähigkeit gehören. Am häufigsten tritt die Berufsunfähigkeit noch vor dem Erreichen des 50. Lebensjahres ein. Wird man in dieser Zeit berufsunfähig ist es für die gesetzliche Rente noch zu früh und für einen neuen Beruf meist schon zu spät. Die Folge können ein finanzieller und sozialer Abstieg sein. Um genau dies zu verhindern, schließen Viele eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Nach wie vor sind Erkrankungen an der Wirbelsäule einer der Hauptgründe für Berufsunfähigkeit. Dabei sind jedoch nicht nur körperlich schwere Berufe, wie Bergmann und Bauarbeiter betroffen, auch sitzende und leichtere Tätigkeiten können zu Erkrankungen an der Wirbelsäule führen. Auf welcher Ursache die Erkrankung beruht, ist in der Regel unbeachtlich. Liegt eine Erkrankung vor, und kann aufgrund dessen der Beruf nicht mehr ausgeübt werden, besteht die Berufsunfähigkeit. Die Versicherung hat in dem Fall die vereinbarte Leistung zu erbringen.

Leistungspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung

Wann die Berufsunfähigkeit eintritt, ist gesetzlich klar geregelt. Nach § 172 Versicherungsvertragsgesetz ist berufsunfähig, "wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann." Seinen Beruf ganz oder teilweise nicht mehr ausüben zu können, liegt in der Regel vor, wenn der Beruf zu mehr als der Hälfte nicht mehr ausgeübt werden kann. Auf Dauer ist gegeben, wenn die Berufsunfähigkeit jedenfalls über sechs Monate bestand. Einige Versicherungen versuchen diese, eigentlich klaren Regeln, jedoch zu umgehen.

Die Argumente der Versicherungen

In den Fällen, in denen eine Erkrankung am Skelett vorliegt, versuchen die Versicherung oft darzulegen, dass der Beruf trotz Erkrankung noch zu mehr als 50% ausgeübt werden kann. Denn wenn der Betroffene seinen Beruf noch zu mehr als der Hälfte ausüben kann, besteht für die Versicherung in der Regel keine Zahlungspflicht. Das kann im Einzelfall sogar so weit gehen, das der Arbeitnehmer und insbesondere Selbständige verpflichtet sein können, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Ausübung des Berufs rückenschonender gestalten. Auch sogenannte Verweisungsberufe werden gern ins Feld geführt um die Leistungspflicht zu verneinen. Verweisungsberufe sind Berufe die trotz der bestehenden Erkrankung noch ausgeübt werden könne und mit dem vorhergehenden Beruf vergleichbar sind. Darüber hinaus warten die Betroffenen oft eine Lange Zeit bis die Versicherung die Leistung erbringen. Die Argumentation der Versicherungen zielt dabei klar darauf ab, sich der Leistungspflicht zu entziehen. Je weniger Leistung die Versicherung erbringen müssen, desto höher ist die jährliche Gewinnspanne.

Argumente der Berufsunfähigkeitsversicherung sind angreifbar.

Die Argumente der Versicherungen sind jedoch zum Großteil angreifbar. Die Tatsache, zu welchem Teil der Beruf tatsächlich noch ausgeübt werden kann, lässt sich anhand einer vergleichenden Betrachtung der Tätigkeit vor der Erkrankung und danach, sehr gut nachweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Erkrankung nicht plötzlich, sondern eher schleichend eingetreten ist. Liegt eine Verpflichtung vor, den Arbeitsplatz derart zu gestalten, dass der Beruf jedenfalls zu mehr als der Hälfte ausübbar ist, muss zunächst hinterfragt werden ob die Verpflichtung auch zumutbar ist. Dies ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn die Umgestaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Auch andere Gründe können die Umgestaltung als unzumutbar erscheinen lassen. Auch die Verweisungsberufe liefern große Angriffspunkte. Hierbei geht es nämlich nicht darum, dass der Betreffende überhaupt noch irgendeinen Beruf ausüben kann, sondern, dass der Verweisungsberuf tatsächlich mit dem alten Beruf vergleichbar ist. Dies gilt sowohl für die tatsächliche Tätigkeit und Zugangsvoraussetzungen, als auch in Bezug auf soziale Anerkennung und Verdienstmöglichkeiten. Erst nach einer umfassenden Betrachtung kann eine Aussage darüber getroffen werden ob der Verweisungsberuft mit dem alten Beruf vergleichbar ist. Die pauschalen Verweisungen einiger Versicherungen genügen diesen hohen Anforderungen oft nicht.

 

Gehören auch Sie zu den Betroffenen, denen die Versicherung aus den genannten Gründen, oder auch anderen Gründen, die Leistung trotz bestehender Erkrankung verweigert? Dann ist es angezeigt sich schnellstmöglich professionelle Unterstützung zu suchen. Die Fülle an Möglichkeiten, Vertragsbedingungen und Klauseln sind oft unüberschaubar. Welche Möglichkeiten Ihnen im Einzelnen zur Verfügung stehen, erfahren Sie durch eine ausführliche Beratung, bei dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Weitere Informationen zu Ihren Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten Sie unter: https://www.wvr-law.de/berufsunfaehigkeitsversicherung-zahlt-nicht

Beratung und Unterstützung für Sie vor Ort.

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