Disziplinarverfahren wegen Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung?

Beamtenrecht
21.04.202050 Mal gelesen
Zwangspensionierungsverfahren beginnen mit einer Untersuchungsanordnung. Sie enthalten den Hinweis, dass eine Weigerung disziplinarisch geahndet werden könne.

Ist diese Behauptung zutreffend? Zumindest ist Aufmerksamkeit geboten. Denn abgesehen davon, dass die Drohung mit einem Disziplinarverfahren zumindest bei psychischen Erkrankungen unter Umständen sogar als Krankheitsverstärker wirken kann, unterliegen Untersuchungsaufforderungen jedenfalls strengen rechtlichen Anforderungen. Sie müssen sorgfältig begründet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anforderungen in den letzten Jahren deutlich verschärft. Die Rechtsprechung hat sich aber in den Personalverwaltungen bislang noch nicht überall herumgesprochen und wird oft nicht beachtet.

Nach unserer Beobachtung sind viele Untersuchungsaufforderungen rechtswidrig. In solchen Fällen kann der Beamte die Aufforderung ignorieren. Die Verweigerung der Untersuchung bleibt rechtlich folgenlos. Zwar ist eine Untersuchungsanordnung kein Verwaltungsakt. Es gibt kein förmliches Rechtsmittel. Die Anordnung kann also nicht mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angegriffen werden. Dennoch ist der Beamte nicht schutzlos. Er hat das Recht, die Aufforderung auf Ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Kommt er begründet zu dem Ergebnis, dass sie fehlerhaft und rechtswidrig ist, braucht er sie nicht zu befolgen. Seine Weigerung darf nicht als Beweisvereitelung gewertet werden. D.h. der Dienstherr darf aus der Weigerung insbesondere nicht den Schluss ziehen, dass offenbar "an der Sache etwas dran ist." Ein Disziplinarverfahren würde also ins Leere gehen.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.

 

Rechtsanwalt Peter Koch

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