Gesundheitliche Besserung im DDU-Verfahren

Beamtenrecht
20.04.2020125 Mal gelesen
Gesundheitliche Veränderungen, die nach der letzten Verwaltungsentscheidung eintreten, werden im Gerichtsverfahren nicht mehr berücksichtigt.

Wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (d. h. dienstunfähig) ist, ist sie/er in den Ruhestand zu versetzen (§ 45 BBG). Die Zurruhesetzungsverfügung ist mit Rechtsmitteln anfechtbar (Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage).

Gesundheitliche Verbesserungen, die nach Erlass der Verfügung eintreten, werden im Gerichtsverfahren nicht mehr berücksichtigt. Für die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Das ist spätestens der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides. Danach eingetretene wesentliche Veränderungen sowohl in positiver, als auch negativer Hinsicht, sind nicht zu berücksichtigen.

BVerwG - Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7.97

Der Einwand, dass sich nach Erlass der Zurruhesetzungsverfügung die gesundheitliche Verfassung wieder gebessert habe und die Dienstfähigkeit wiederhergestellt sei, ist also unbeachtlich. Die Gerichte stellen allein auf die Situation zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ab. Für die betroffene Beamtin/den Beamten bedeutet dies, dass Verbesserungen, die sich bereits während des Widerspruchsverfahrens abzeichnen, sofort geltend gemacht werden müssen. Ein Abwarten, wie sich die Sache entwickelt, ist taktisch unklug. Sofern die Dienstfähigkeit später wiederhergestellt ist, kann schnellstmöglich ein Antrag auf Reaktivierung gestellt werden. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (§ 46 Abs. 5 BBG).

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Rechtsanwalt Peter Koch

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