Weitere Krankschreibung bei festgestellter Dienstunfähigkeit nicht notwendig

Beamtenrecht
21.10.2018724 Mal gelesen
Die Vorlage von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen durch den behandelnden Arzt ist nicht notwendig, wenn die Dienstunfähigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt worden ist.

Zum Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine Finanzbeamtin, war längere Zeit erkrankt. Der Dienstherr leitete daraufhin das Zurruhesetzungsverfahren ein. Die Beamtin wehrte sich gegen die Zurruhesetzung mit der Begründung, eine anderweitige Verwendung sei nicht ausreichend geprüft worden. Während des Widerspruchsverfahrens gegen den Zurruhesetzungsbescheid erschien sie weder zum Dienst, noch legte sie weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.

Daraufhin hörte der Dienstherr die Beamtin zu einem möglichen Verlust ihrer Dienstbezüge an. Die Beamtin erwiderte, ihr könne angesichts der amtsärztlichen Feststellung Dienstunfähigkeit nicht vorgeworfen werden, schuldhaft vom Dienst ferngeblieben zu sein. Hinsichtlich der Dienstunfähigkeit bezüglich der Verwendung im Finanzamt bestehe Einigkeit. Lediglich bezüglich der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung bestehe Dissens.

Der Dienstherr forderte die Beamtin daraufhin zum sofortigen Dienstantritt auf. Die Beamtin bot ihre Arbeitskraft für eine anderweitige Verwendung an und legte gegen die Aufforderung zum sofortigen Dienstantritt, Widerspruch ein. Zugleich rief sie wegen des drohenden Verlusts der Dienstbezüge und eines angedrohten Disziplinarverfahrens das Verwaltungsgericht mit der Bitte um Eilrechtsschutz an.

Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts

Das Gericht gab der Beamtin recht. Es führt aus: "Aufgrund des vorrangigen amtsärztlichen Gutachtens, das von einer vollständigen und dauerhaften Dienstunfähigkeit ausgeht, ist die Antragstellerin auch nicht verpflichtet, ihre Dienstunfähigkeit durch nachrangige, aber taggenaue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiterhin nachzuweisen. Stellt das amtsärztliche Gutachten die dauerhafte Dienstunfähigkeit - also die Dienstunfähigkeit für alle folgenden Tage - fest, so ist die Vorlage von taggenauen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die gegenüber dem amtsärztlichen Gutachten grundsätzlich ein Minus darstellen, entbehrlich" (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 11. September 2018 - 12 B 56/18 -, Rn. 40, juris).

Fazit

Die Rechtsprechung bedeutet für alle Beamtinnen und Beamte eine erhebliche Vereinfachung. Sie müssen künftig bei amtsärztlich festgestellter Dienstunfähigkeit während des Widerspruchs- und Klageverfahrens keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr einreichen. Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).