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Dissens

 Normen 

§§ 154, 155 BGB

 Information 

Ein Einigungsmangel im Vertragsrecht wird als Dissens bezeichnet:

  • Offener Dissens: Die Parteien haben sich objektiv nicht über wesentliche oder unwesentliche Vertragsbestandteile geeinigt und wissen dies.

    Rechtsfolge: Im Zweifel kein Vertragsschluss.

    Ausnahme: Die Parteien wollen sich erkennbar vertraglich binden.

  • Versteckter Dissens: Die Parteien haben sich objektiv nicht geeinigt, glauben jedoch an die Einigung.

    Rechtsfolge: In der Regel kommt der Vertrag nicht zustande.

    Ausnahme: Der Vertrag wäre auch ohne den offenen Punkt geschlossen worden.

Ein Dissens liegt jedoch nicht immer dann vor, wenn sich die Parteien hinsichtlich des von ihnen wirklich Gewollten tatsächlich nicht zutreffend abgestimmt haben. Aus dem Grundsatz objektiver Vertragsauslegung folgt vielmehr, dass der einseitige Inhaltsirrtum eines Vertragspartners dann nicht als Dissens anzusehen ist, wenn der andere Partner seinen Willen objektiv korrekt zum Ausdruck gebracht hat und darüber hinaus auch die Erklärung seines Kontrahenten als mit seiner eigenen übereinstimmend ansehen durfte. In diesem Fall liegt ein normativer Konsens vor, der gegebenenfalls die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung eröffnet (OLG Koblenz 15.07.2015 - 5 U 140/15).

Gemäß § 155 BGB gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne den Punkt, über den tatsächlich keine Einigung erzielt wurde, geschlossen geworden wäre. Die Anwendung des § 155 BGB und die Auslegungsregel kommen jedoch nur dann in Betracht, wenn nicht aufgrund anderer Erwägungen vom Zustandekommen eines Vertrages mit definiertem Inhalt ausgegangen werden kann (OLG Schleswig 12.02.2016 - 17 U 66/15).

 Siehe auch 

Angebot

Bedingung

invitatio ad offerendum