Beamtenrecht – Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit - ärztliches Gutachten muss aussagekräftig sein

Beamtenrecht
09.04.2018611 Mal gelesen
Eine Zurruhesetzung ist rechtswidrig, wenn sie auf ein unzureichendes ärztliches Gutachten gestützt wird und der Dienstherre zudem nicht ausreichend nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Beamten gesucht hat.

VG Hannover - Urteil vom 19.12.2017 - 13 A 2682/16 (rechtskräftig)

Der Kläger ist Beamter im Justizvollzugsdienst. Gesundheitlich ist er aufgrund einer Parkinson-Erkrankung belastet. Mit Rücksicht darauf wurde ihm zunächst ermöglicht, einen Teil seiner Dienstgeschäfte auf einem Heimarbeitsplatz zu verrichten. Der Dienstherr veranlasste - ohne dass der Beamte nennenswerte Fehlzeiten aufwies - eine amtsärztliche Untersuchung, die zu dem Ergebnis kam, dass der Beamte dienstfähig sei, allerdings nicht vollzugsdienstfähig für den Umgang mit Gefangenen. Er solle einen Dienstposten erhalten, auf dem er wenig Kontakt mit den Insassen habe.

Eine Abfrage des Dienstherrn nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten des Beamten bei der Jobbörse und bei den niedersächsischen Oberlandesgerichten verlief ergebnislos. Nach Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats versetzte der Dienstherr den Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

Unsere dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht entschied, dass sich aus dem amtsärztliche Gutachten eine Dienstunfähigkeit nicht ableiten lasse. Außerdem hätte der Dienstherr im Rahmen seiner Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten zumindest auch bei den Fachgerichten (d.h. den Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten sowie beim Nds. Finanzgericht) anfragen müssen. Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass mit Rücksicht auf die Schwerbehinderung und soweit organisatorische Gegebenheiten dies zulassen, auch die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, zumindest einen Teil seiner Tätigkeiten auf einem Heim- oder Telearbeitsplatz zu verrichten.
 

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