Beamtenbeurteilung

Beamtenrecht
30.03.20112725 Mal gelesen
Die dienstliche Beurteilung eines Beamten stellt sowohl für seine persönliche Karriereplanung als auch für seine Dienststelle zur Planung eines optimalen Personaleinsatzes eine wichtige Grundlage dar.

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten stellt sowohl für seine persönliche Karriereplanung als auch für seine Dienststelle zur Planung eines optimalen Personaleinsatzes eine wichtige Grundlage dar.

 

Zuständig für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung ist grundsätzlich der unmittelbare Dienstvorgesetzte. Gerade darin liegt ein Problem, wenn der Beamte zu seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten ein angespanntes Verhältnis unterhält. Ist dies der Fall, so reichen dienstliche Differenzen zwischen dem beurteilenden Vorgesetzten und dem zu beurteilenden Beamten für einen Vorwurf der Befangenheit des Dienstvorgesetzten nicht aus. Erforderlich ist insoweit eine tiefgreifende persönliche Abneigung zwischen beiden Personen. Liegt eine solche Situation vor, so kann die Beurteilung aus diesem Grund fehlerhaft sein. Der zu beurteilende Beamte kann dann im außergerichtlichen Widerspruchsverfahren, oder wenn dies erfolglos verläuft, im gerichtlichen Klageverfahren auf eine Neubeurteilung drängen.

 

Die Beamtenbeurteilung kann auch dann unwirksam sein, wenn Verfahrensvorschriften unberücksichtigt geblieben sind. So ist die Dienststelle des zu beurteilenden Beamten verpflichtet, die Beurteilung mit dem Beamten "zu besprechen". Unterbleibt die Besprechung oder wird dem Beamten die Beurteilung lediglich "mit der Bitte um Stellungnahme" vorgelegt, so ist die dienstliche Beurteilung fehlerhaft und muss wiederholt werden. Erforderlichenfalls kann der Beamte dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen. Unabhängig davon hat der Beamte ohnedies immer die Möglichkeit, eine Gegenvorstellung zu der Beurteilung zu verfassen, die dann gemeinsam mit der Beurteilung zu der Personalakte genommen wird.

 

Angreifbar ist die dienstliche Beurteilung auch dann, wenn sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht, oder wenn wichtige Fakten unberücksichtigt geblieben sind. Letzteres wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn Fortbildungsmaßnahmen, Berufserfahrungen oder die Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten nicht berücksichtigt wurden.

 

Stellt der Beamte Fehler bei seiner Beurteilung fest, so sollte er sich mittels Widerspruch und ggf. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die fehlerhafte Beurteilung zur Wehr setzen. In Anbetracht der speziellen Rechtsmaterie sollte ein im Beamtenrecht erfahrener Rechtsbeistand hinzugezogen werden.

 

RA Schwarz, Berlin - Köpenick, Tel.: 030/64092100, www.RAKanzleiBerlin.de