Handwerker verursacht Brand – müssen Eigentümer für Schäden am Nachbarhaus haften?

anwalt24 Fachartikel
21.12.2017137 Mal gelesen
Bei Dacharbeiten verliert ein Dachdecker die Kontrolle über seinen Brenner, ein Feuer bricht aus. Das komplette Gebäude brennt ab. Müssen die Eigentümer für den entstandenen Schaden am Nachbarhaus aufkommen?
Es ist ein komplizierter Fall: Bei Dacharbeiten verliert ein Dachdecker die Kontrolle über seinen Brenner, ein Feuer bricht aus. Schnell steht der Dachstuhl eines Hauses im sachsen-anhaltinischen Quedlinburg in Flammen, das komplette Gebäude brennt ab. Auch am Nachbarhaus entstehen erhebliche Schäden. In der Folge ist der Dachdecker zahlungsunfähig (V ZR 311/16). Die Richter des Bundesgerichtshofs stehen nun vor der Frage, ob die Eigentümer des abgebrannten Hauses für die entstandenen Schäden am Haus der Nachbarin aufkommen müssen. Deren Versicherung fordert von den Erben der mittlerweile verstorbenen Eigentümer Schadenersatz in Höhe von rund 98.000 Euro. Sowohl beim Amtsgericht Magdeburg als auch beim Oberlandesgericht (OLG) Naumburg scheiterte sie.
In der Verhandlung am 15. Dezember erklärte die vorsitzende Richterin des V. Zivilsenats, dass beide Seiten gute Argumente hätten. Es gelte herauszufinden, ob die Eigentümer ihre Sicherungspflicht erfüllt haben.
Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Wiesbadener Kanzlei Cäsar Preller sagt: "Bislang hat der BGH in Fällen, in denen technische Defekte, etwa Kabelbrände, ein Feuer ausgelöst hatten, die Eigentümer für die entstandenen Schäden haftbar gemacht. Der Anwalt der Erben hält dem entgegen, dass der Dachdecker in dem Quedlinburger Fall rechtlich eher als "Mieter denn als Reiskocher" zu betrachten sei. Daher hätten die Eigentümer den Dachdecker nicht als potentiellen Brandherd betrachten und ihm einen Feuerwehrmann zur Seite stellen müssen.
Der Anwalt der Versicherung hingegen sieht in der Beauftragung eines Handwerkers eine Erhöhung des Brandrisikos. Er beruft sich auf Urteile zu Nachbarschaftsschäden durch Grab- oder Rüttelarbeiten. Hier stützt er seine Argumentation auf die Paragraphen 906 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Beeinträchtigung durch Einwirkung oder Benutzung sowie der Störerhaftung. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte die Abweisung der Forderung der Versicherung damit begründet, dass die Eigentümer den Handwerker sorgfältig ausgewählt und somit alles Notwendige zur Verhinderung von Brandschäden getan hätten."
Mit einem Urteil ist im Januar oder Februar 2018 zu rechnen.