Vorsteuerabzug aus teilweise selbstgenutzter Praxisimmobilie

Bauverordnung Immobilien
30.04.20091046 Mal gelesen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut entschieden, dass ein selbständiger Mediziner, der ein gemischt genutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, auch für die Zeit nach dem 1.4.1999 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Gebäudes hat (BFH, Urteil v. 11.3.2009 - XI R 69/07; veröffentlicht am 29.4.2009).

Zu der bis zum 31.3.1999 geltenden Rechtslage hatte der BFH dies bereits in einem vergleichbaren Fall entschieden (BFH, Urteil v. 8.10.2008 - XI R 58/07). Beide Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass das Gebäude für ärztliche Leistungen verwendet wird, die umsatzsteuerfrei sind. Sie unterscheiden sich von Fallgestaltungen, in denen die unternehmerische Nutzung zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen führt. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die beim Erwerb gemischt unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzter Gegenstände geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich vollständig und sofort als Vorsteuer abziehbar ist, wenn sich der Steuerpflichtige dafür entscheidet, diese Gegenstände seinem Unternehmen zuzuordnen (EuGH, Urteil v. 8.5.2003 - C-269/00). Dies ist jedoch in der vorstehend genannten Entscheidung des BFH jedoch nicht der Fall.

Zu sinnvollen Gestaltungsalternativen beraten wir Sie gerne.