Wunder der Technik, ups-da bin ich wohl auf den Knopf gekommen oder von tückischen Garagentüren und der Benzinklausel....

Bauverordnung Immobilien
21.02.20092031 Mal gelesen

 Blindes Vertrauen in die Technik ist nicht gut! Das musste unlängst eine Dame in München zur Kenntnis nehmen. Sie hatte blind ?nun nicht wirklich ? aber ohne Sichtkontakt ihre Fernsteuerung benutzt, um das Garagentor der Tiefgarage zu öffnen. Dumm nur, dass ein anderer Garagennutzer kurz zuvor das Tor manuell geöffnet hatte, so dass das Signal der Fahrerin somit (vom Tor) für das Signal zum Schließen gehalten wurde. Und das Tor schloss sich -gerade als ihr PKW es passierte. Als sie Schadenersatz von jenem anderen Nutzer verlangte, zahlte seine Haftpflichtversicherung sogar 50% des erheblichen Schadens ? aus Kulanz und ohne jedoch eine Rechtspflicht anzuerkennen. Die PKW-Besitzerin war unzufrieden und zog vor Gericht: sie konnte keine weiteren Ansprüche durchsetzen. Ein umsichtiger Fahrer hätte nicht die Fernbedienung genutzt, ohne das Tor tatsächlich sehen zu können ? daher traf sie eine erhebliche Mitschuld (AG München; Az.:  231 C 2920/08).

Interessant ist in dieser Konstellation die Frage, ob überhaupt ? wie in diesem Fall die Private Haftpflichtversicherung oder vielmehr die KfZ-Versicherung für den Schaden in Anspruch genommen werden konnte. Ein umstrittenes Urteil aus dem Jahre 2005 (LG Saarbrücken, Az.: 12 S 6/05 ) kam zu dem Schluss, dass die private Haftpflichtversicherung eben nicht zuständig sei, da die Öffnung des Tores im zeitlichen Bezug zur Fahrt im PKW stände. Die Kritik ging dahin, dass es sich bei dem Schaden um einen solchen durch Verwirklichung der Gefahr von Fernsteuerung und Tor handele und eben nicht um Aspekte der Betriebsgefahr eines PKWs. Mit der Auslegung der Benzinklausel beschäftig sich auch das Urteil des BGH vom 13.12.2006 (Az.: IV ZR 120/05). Auch hier wurde thematisiert, welches sich Risiko verwirklich hat. Interessant auch in diesem Zusammenhang: Fährt ihr minderjähriger Sprössling bei Spielen mit Schlüsseln und Fernbedienung ein halbautomatisches Garagentor herunter und beschädigt einen PKW, so greift auch dann nicht ihre private Haftpflichtversicherung, denn ?das Hantieren mit der Fernbedienung, auch das unabsichtliche, gehört zum Betrieb des Kfz, denn die Fernbedienung dient dem Einparkvorgang bzw. dem Befahren der Tiefgarage durch den Pkw.? (AG Düsseldorf, Az.: - 31 C 14060/03 )
Wollen Sie noch mehr über die Gefahren, die von Garagentoren ausgehen lesen?
Stattet ein Hotelbetreiber sein Garagentor nur mit einem Berührungssensor, nicht aber mit einer Lichtschranke aus und kommt es dann bei der Berührung zu einem Schaden an einem PKW, hat der Hotelbesitzer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt? (AG Potsdam; Az: - 27 C 194/03 )