BGH: Widerrufsrecht bei Immobilienmaklerverträgen

BGH: Widerrufsrecht bei Immobilienmaklerverträgen
07.07.2016301 Mal gelesen
Über das Internet, per Telefon oder E-Mail abgeschlossene Verträge mit einem Immobilienmakler können innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen werden. Das hat der BGH mit zwei Urteilen vom 7. Juli 2016 entschieden (Az.: I ZR 30/15 und I ZR 68/15).

Der I. Zivilsenat des BGH stellte klar, dass per E-Mail oder telefonisch abgeschlossene Grundstücksmaklerverträge ein sog. Fernabsatzgeschäft darstellen. Insofern können die Maklerverträge innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen werden. Haben die Maklerverträge keine Widerrufsbelehrung enthalten, ist der Widerruf bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen bis zum 27. Juni 2015 möglich gewesen. In beiden verhandelten Fällen war dies der Fall.

Die Karlsruher Richter hatten in zwei ähnlich gelagerten Fällen zu entscheiden. Beide Male hatten Immobilienmakler im Internet ein Grundstück beworben. Nach Anfrage der Interessenten übersandten sie ihnen per E-Mail ein Exposé zu den Grundstücken. Darin enthalten war auch die jeweilige Maklerprovision. Eine Widerrufsbelehrung fehlte in beiden Fällen. Die interessierten Kunden vereinbarten mit den Maklern jeweils einen Besichtigungstermin und kauften das Grundstück. Die Makler verlangten dann ihre Provision, die Kunden zahlten allerdings nicht.

Im Laufe des Rechtsstreits widerriefen die Kunden jeweils den Maklervertrag. Anders als die ersten Instanzen entschied der BGH, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei. Denn nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF stehe einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht zu. Die vorliegenden Maklerverträge seien als Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen anzusehen und dementsprechend hätten die Kunden ein Widerrufsrecht gehabt. Da sie aber nicht über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden seien, konnten die Maklerverträge noch während des Prozesses widerrufen werden, da die Widerrufsfrist erst am 27. Juni 2015 erloschen war. In beiden Verfahren wurde der Widerruf vor diesem Datum erklärt. Dementsprechend gehen die Makler in diesen Fällen leer aus.

Rechtsanwalt Markus Jansen von der Kanzlei AJT in Neuss: "Bei Käufen und Verkäufen von Immobilien ist immer eine Menge Geld im Spiel. Daher sollten alle Beteiligten sich zuvor über ihre Rechte und Pflichten informieren. Ansonsten kann es später ein böses Erwachen geben."

 

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