Bauüberwachender Architekt haftet nicht, wenn ihm Spezialkenntnisse fehlen?

Bauüberwachender Architekt haftet nicht, wenn ihm Spezialkenntnisse fehlen?
26.02.2015569 Mal gelesen
Der mit der Bauüberwachung bei einem Schwimmbadbau eingesetzte Architekt soll nach einer Entscheidung des OLG Jena nicht für Wasserschäden haften, die u.a. durch eine undichte Schwimmbeckenfolie hervorgerufen werden. Spezialkenntnisse im Schwimmbadbau könnten nicht verlangt werden. Zweifelhaft!

OLG Jena, Urt. v. 8.1.2015 - 1 U 268/13

Der Erbauer eines Schwimmbades setzte ein Architekturbüro als Generalplaner ein und beauftragte insbesondere die Bauüberwachung, auch die Überwachung der Errichtung (und Abdichtung) des Schwimmbades. Wegen Undichtigkeiten der Folie am Schwimmbeckenboden und einer mangelhaften Sekundärentwässerung kam es durch den Austritt von Wasser aus dem Schwimmbecken zu Feuchtigkeitsschäden an angrenzenden Bauteilen. Der Bauherr verklagte das Bauunternehmen und den Architekten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz. Die gute Nachricht für den Bauherrn: Er geht in zweiter Instanz nicht leer aus, der Bauunternehmer haftet für seinen Mangel. Den Architekten sprach das OLG Jena aber von jeder Verantwortung frei. Warum eigentlich?

Nur ein spezialisierter Bauüberwacher muss Mängel erkennen?

Das Gericht meint, dem Architekten sei keine Pflichtverletzung, insbesondere keine fehlerhafte Bauüberwachung vorzuwerfen. Die von einem Sachverständigen festgestellten Mängel seine nur mit Spezialkenntnissen zu erkennen gewesen. Die Überprüfung der Dichtigkeit der Folie hätte einer Spezialfirma bedurft. Um den Mangel an der Sekundärentwässerung zu erkennen, hätte das Becken für drei Tage befüllt werden und anschließend nachgesehen werden müssen, ob Wasser austritt. Diese Prüfung sei aber nicht zwingend vorgeschrieben. Der Architekt sei einfacher Bauüberwacher und kein Fachmann im Schwimmbadbau. Es sei nicht erkennbar, was er hätte tun sollen, um die Mängel zu erkennen.

Abdichtung gegen Feuchtigkeit besonders sorgfältig prüfen!

Das Ergebnis des OLG Jena verwundert. Der Bauüberwacher haftet generell für Fehler der Bauüberwachung, d.h. wenn er erkennbare Fehler bei der Bauausführung nicht erkennt. Den schwierigen und besonders fehlerträchtigen Abdichtungsarbeiten in einem Schwimmbad kommt zentrale Bedeutung zu, hierauf muss der Architekt besonderes Augenmerk legen (OLG Koblenz v. 30.9.2014 - 3 U 413/14). Die Brauchbarkeit der Folie und ihre fachgerechte Verlegung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik muss der Architekt besonders sorgfältig und aufmerksam prüfen (OLG Brandenburg v. 11.1.2000 - 11 U 197/98).

Bauüberwacher muss auf fehlende Spezialkenntnisse hinweisen

Dass der Architekt keine Kenntnis vom Schwimmbadbau hat, kann ihn nicht entlasten. Wer die Bauüberwachung eines so schwierigen und speziellen Vorhabens wie eines Schwimmbades übernimmt, muss den Bauherrn zumindest auf seine fehlenden Spezialkenntnisse hinweisen. Eine Spezialfirma hätte die Mängel nach den Feststellungen des Gerichts erkennen können. Wenn eine Spezialfirma die Überprüfung übernimmt oder der Bauherr aus Kostengründen oder aus Sorglosigkeit auf die Einschaltung eines Spezialisten verzichtet, mag der Architekt aus der Verantwortung zu entlassen sein. Wenn nur ein Fachmann bestimmte Mängel erkennen kann, muss der Bauüberwacher den Auftraggeber darauf hinweisen (OLG Braunschweig v. 11.12.2008 - 8 U 102/07). Die Entscheidung des OLG Jena vom 8.1.2015 ist zweifelhaft.

Rechtsanwalt Mathias Münch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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