Anwaltszwang im selbständigen Beweisverfahren – auch für Streitverkündete

Anwaltszwang im selbständigen Beweisverfahren – auch für Streitverkündete
25.06.20141748 Mal gelesen
Wird vor einem Landgericht ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt, herrscht für Parteien und Streitverkündete Anwaltszwang – jedenfalls überwiegend! Das entschied das OLG Köln und schloss sich damit der BGH-Rechtsprechung an.

OLG Köln v. 30.4.2014 - 17 W 95/14

Im Zivilprozess vor einem Landgericht oder höheren Gericht herrscht ohnehin Anwaltszwang, § 78 ZPO. Den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens kann aber, so § 486 Abs. 4 ZPO, "vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden", bedarf also keines Rechtsanwaltes. Im weiteren Verfahren müssen jedoch beide Parteien, Antragsteller und Antragsgegner, einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Ähnliches gilt, wenn einem Dritten der Streit verkündet und er aufgefordert wird, dem Rechtsstreit auf Seiten des Streitverkünders beizutreten. Der Beitritt kann ohne Rechtsanwalt erklärt werden. Anträge stellen, zum Sachverständigengutachten Stellung nehmen oder die Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung beantragen kann aber auch der Streitverkündete (er heißt dann "Nebenintervenient") nur durch einen Rechtsanwalt. Das OLG Köln stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 12.7.2012 - VII ZB 9/12).

Ein selbständiges Beweisverfahren kann notwendig sein, um Mängel und Mängelursachen, Aufmaße und Leistungsstände feststellen zu lassen. Hierzu wird das Gericht Sachverständigengutachten einholen oder Leistungen in Augenschein nehmen. Eine Klärung der Beweisfragen in einem Klageverfahren wäre zwar ebenso möglich. Das selbständige Beweisverfahren dient der Beweissicherung, da sich Bauprozesse jedoch über Jahre hinziehen können und währenddessen eine Mängelbeseitigung oder Ersatzvornahme das Beweismittel zerstören würde. Das selbständige Beweisverfahren dient auch der Vermeidung eines Rechtsstreits, da nach der Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung häufig ein Vergleich geschlossen wird. Das spart den Parteien bares Geld und viel Zeit.

Bauherren und Bauunternehmen sollten sich wegen einer Beweissicherung durch einen spezialisierten Baurechtler beraten und vertreten lassen. Dies gilt besonders auch für Streitverkündete. Denn die Beantwortung der Frage, ob der Streitverkündete dem Prozess beitreten soll, welche Anträge gestellt werden sollen und wie zum Sachverständigengutachten Stellung genommen werden soll, bedarf fundierter Kenntnisse über Baurecht und Bautechnik. Hier helfe ich Ihnen gern!

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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