Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Ersatzvornahme

Normen

§ 9 VwVG

§ 10 VwVG

Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder

Information

1 Allgemein

Die Ersatzvornahme ist eines der Zwangsmittel im öffentlichrechtlichen Vollstreckungsrecht zur Durchsetzung einer Handlung.

Die Ersatzvornahme ist eine Möglichkeit der Verwaltung, vertretbare Handlungen (§ 887 ZPO) durchzusetzen: Nimmt ein Verpflichteter eine vertretbare Handlung nicht vor, so kann die Vollzugsbehörde die Maßnahme vornehmen lassen. Die Kosten werden dem Verpflichteten auferlegt.

Vertretbare Handlungen sind Handlungen, deren Ausführung nicht an eine bestimmte Person gebunden ist, die also auch von einem anderen als den Pflichtigen ausgeführt werden können.

Beispiele:

Wegräumen eines Gegenstandes

Versetzen eines Fahrzeugs

Die Ersatzvornahme wird in den meisten Fällen durch Einschaltung eines privaten Wirtschaftsunternehmens durchgeführt, das von der Vollstreckungsbehörde durch einen (privatrechtlichen) Werkvertrag beauftragt wurde. Dabei wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages jedoch hoheitlich tätig (BGH 18.02.2014 - VI ZR 383/12).

2 Voraussetzungen

Die Durchführung der Ersatzvornahme unterliegt folgenden Voraussetzungen:

Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Anwendung von Verwaltungszwang vorliegen. Die Androhung muss sich bereits auf die Ersatzvornahme beziehen und einen Kostenvoranschlag enthalten.

Zusätzlich muss die ersatzweise vorgenommene Handlung der verlangten Handlung entsprechen, andernfalls handelt die Vollstreckungsbehörde durch unmittelbarem Zwang.

3 Abgrenzung zur Selbstvornahme

Die Selbstvornahme, d.h. die Vornahme der geschuldeten Handlung durch die Vollstreckungsbehörde selbst, wird nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes dem unmittelbarem Zwang zugeordnet. Nach den Regelungen der Vollstreckungsgesetze einiger Länder, wie z.B. in § 59 VwVfG NRW, erfasst die Ersatzvornahme auch die Selbstvornahme der Vollstreckungsbehörde.

metis