Zwangsmittel - Festsetzung
Normen
Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder.
Information
Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Einsetzung eines öffentlichrechtlichen Zwangsmittels.
Die Festsetzung des Zwangsmittels stellt die 2. Stufe des Verwaltungszwanges zur Vollstreckung einer Handlung, Duldung oder eines Unterlassens dar. Ist die in der Androhung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen, setzt die Verwaltung den Zeitpunkt der Verwaltungsvollstreckung fest.
Inhaltlich muss die Festsetzung mit der Androhung übereinstimmen.
Die Festsetzung selbst ist ein Verwaltungsakt.