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Vollstreckungstitel - Verwaltungsrecht

Normen

§ 3 VwVG

Information

Zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher, durch Verwaltungsakt begründete Ansprüche und Pflichten benötigt die Verwaltung nicht das Vorliegen eines besonderen verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungstitels, vielmehr ist der in dem vorausgehenden allgemeinen Verwaltungsverfahren ergangene Verwaltungsakt bereits eine ausreichende Grundlage für die Vollstreckung.

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