Achtung Bauunternehmer: „Preise inkl. MwSt.“ kann zu Erstattungspflicht gegenüber dem Bauherrn führen!

13.05.2014 556 Mal gelesen
Werden Preise für ein Bauvorhaben „inklusive Mehrwertsteuer“ angeboten und fällt diese später nicht an, so muss der Bauunternehmer von seinem Preis die Mehrwertsteuer abziehen bzw. bereits erhaltene Zahlungen teilweise erstatten. Der BGH hat kürzlich eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

OLG Köln v. 16.1.2012 - 19 U 104/11BGH v. 10.4.2014 - VII ZR 45/12

Baugrundstücke sind regional ein knappes Gut. Immer häufiger verkaufen Bauunternehmen deswegen ihre Bauleistungen zusammen mit dem Baugrundstück. In diesem Fall fällt für den Kaufpreis keine Mehrwertsteuer an. Das LG und das OLG Köln sowie der BGH hatten sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem das Bauunternehmen seine Baupreise inklusive Mehrwertsteuer angeboten, den Bauvertrag entsprechend abgeschlossen und die vereinbarten Zahlungen vereinnahmt hatte. Der Käufer und Bauherr verlangte den Mehrwertsteueranteil (19%) aus den Baukosten zurück und erhielt in allen Instanzen Recht.

Die Parteien meinten beim Abschluss des Vertrages, dass auf die Bauleistungen Mehrwertsteuer entfallen würde, was sich aber als falsch herausstellte. In diesem Fall, so das OLG Köln, kann der Bauunternehmer dasjenige nicht beanspruchen, was ohnehin nicht ihm, sondern dem Finanzamt zugestanden hätte. Der Bauunternehmer sei anfänglich von einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen und habe deshalb gewusst, dass ihm nicht die gesamte Vergütung zustehe, sondern nur der um die Mehrwertsteuer verminderte Betrag.

Darum Vorsicht mit Angebotsklauseln wie "Alle Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer"! Der Angebotspreis sollte solide kalkuliert sein und die Umsatzsteuer sollte konkret ausgewiesen werden (z.B. "100.000 € zzgl. 19% MwSt, insgesamt 119.000 €"), um teure Missverständnisse auszuschließen.

Für Bauherren gehört es zu einer soliden Finanzplanung zu prüfen, ob Preise inklusive oder zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet werden und ob auf die beauftragten Leistungen überhaupt Mehrwertsteuer entfällt. Für verbundene Verträge aus Grundstückserwerb und Bauleistungen muss mit einer höheren Grunderwerbsteuer kalkuliert werden. Ohnehin sollte solche Verträge immer erst nach fachanwaltlicher Beratung unterzeichnet werden.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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