Cash auf die Kralle – BGH zu Schwarzarbeit am Bau

Cash auf die Kralle – BGH zu Schwarzarbeit am Bau
12.05.2014567 Mal gelesen
Bereits vor einigen Tagen konnte man in der Pressemitteilung des BGH sinngemäß lesen: „Keine Bezahlung für Schwarzarbeit“. Heute wurde das vollständige Urteil veröffentlicht. Es reiht sich konsequent in die jüngere BGH-Rechtsprechung zur Schwarzarbeit am Bau ein.

BGH v. 10.4.2014 - VII ZR 241/13

Die Beklagten ließen Elektroarbeiten von dem Kläger verrichten und vereinbarten im Bauvertrag: "5.000 € Abrechnung gemäß Absprache". Die Absprache war, dass nur ein Teil des Pauschalpreises in Rechnung gestellt und weitere 5.000 € bar ohne Rechnung fließen sollten. Der Bauunternehmer klagt auf restliche Vergütung und verliert in Berufung (OLG Schleswig) und Revision (BGH). Das Bargeschäft über 5.000 € verstößt gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Verstößt eine vertragliche Abrede gegen ein gesetzliches Verbot, so ist es nichtig, § 134 BGB. Somit hat der Bauherr keinen Anspruch auf mangelfreie Fertigstellung der Leistung und der Bauunternehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung des Werklohns.

Diese Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem Urteil des BGH v. 1.8.2013 - VII ZR 6/13. Dort hatte jemand durch einen Barvertag eine Einfahrt pflastern lassen und später einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung verlangt. Aber auch Gewährleistungsrechte bestehen nicht, wenn der Bauvertrag wegen eines Verstoßes gegen ein Gesetz nichtig ist (vgl. Kommentar v. Rechtsanwalt Mathias Münch: "Keine Mängelrechte bei Bauleistungen in Schwarzarbeit".

Bemerkenswert ist, dass der BGH auch einen Bereicherungsanspruch nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt 1, 818 Abs. 2 BGB verneint hat. Zwar habe der Bauherr eine Bauleistung erhalten. Für diese müsse er aber wegen § 817 Satz 2 BGB keinen Wertersatz leisten, da der Bauunternehmer ebenfalls gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen hat. Dass der Elektromeister nun für seine Arbeit kein Geld erhält, kommentiert der BGH mit den klaren Worten: "Wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben."

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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