Ist ein Kaufinteressent berechtigt, einen Bauantrag für ein ihm nicht gehörendes Grundstück zu stellen?

Bauverordnung Immobilien
07.01.201426612 Mal gelesen
Der Bauantragsteller muss nicht Eigentümer des Baugrundstücks sein. Deshalb ist auch ein Kaufinteressent grundsätzlich berechtigt, einen Bauantrag für ein ihm nicht gehörendes Grundstück zu stellen, ohne dass es auf die Zustimmung des Grundstückseigentümers ankommt. Einem Antragsteller kann jedoch das Sachbescheidungsinteresse fehlen, wenn feststeht, dass ihm die begehrte Baugenehmigung bzw. der Bauvorbescheid nichts nutzt, insbesondere weil er ihn aus privatrechtlichen Gründen nicht verwirklichen kann (VGH Mannheim, Urt. v. 11.08.1997, 5 S 3509/95, BRS 59 Nr. 89 (1997)).

Es stellt sich häufig die Frage, ob die Behörde von einem Bauherrn, der nicht Grundstückseigentümer ist, auch den Nachweis verlangen kann, dass er privatrechtlich zur Ausführung des Bauvorhabens berechtigt ist. In der Musterbauordnung (MBO) findet sich eine diesbezügliche Ermächtigung in § 68 Abs. 4 S. 3 MBauO. Danach kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden, wenn der Bauherr nicht Grundstückseigentümer ist. Soweit diese Regelung - wie beispielsweise vom niedersächsischen Gesetzgeber - nicht übernommen wurde, dürfte davon auszugehen sein, dass ein Zustimmungsvorbehalt vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Eine Bauaufsichtsbehörde wird ohne eine ausdrückliche Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber deshalb einen Bauantrag, der von einem Bauinteressenten für ein fremdes Grundstück gestellt worden ist, nicht lediglich mit dem Hinweis darauf ablehnen können, dass der Antragsteller keine Zustimmungserklärung des Grundstückeigentümers vorgelegt hat. Die Bauaufsichtsbehörde kann den Bauantrag unter Berufung auf das fehlende Sachbescheidungsinteresse nur dann ablehnen, wenn ein solcher Nachweis nicht erbracht wird und zudem die der Verwirklichung des Vorhabens entgegenstehenden privaten Rechte Dritter offensichtlich sind (VGH Mannheim, Urt. v. 18.11.1994, 8 S 1470/94, NVwZ-RR 1995, 563-564).

 

Eine Offensichtlichkeit in diesem Sinne kann in der Regel angenommen werden, wenn der Grundstückseigentümer unter Offenlegung seiner Eigentümerstellung der Baugenehmigungsbehörde gegenüber eindeutig und unmissverständlich mitteilt, dass er weder gegenwärtig noch künftig zur Veräußerung seines Grundeigentums bereit ist bzw. sein wird. Mit der Möglichkeit, den Bauantrag unter Hinweis auf das fehlende Sachbescheidungsinteresse abzulehnen, soll der Baugenehmigungsbehörde überflüssige Arbeit erspart werden. Die Behörde soll nicht ein Genehmigungsverfahren bearbeiten müssen, wenn feststeht, dass die erstrebte Baugenehmigung für den Bauherrn wegen des dem Vorhaben entgegenstehenden Eigentumsrechts ersichtlich nutzlos ist (BVerwG, Urt. v. 23.03.1973, IV C 49.71, BVerwGE 42, 115-118; VGH Mannheim, Urt. v. 11.08.1997, 5 S 3509/95, BRS 59 Nr. 89 (1997)). Andererseits hindert das fehlende Antragsinteresse die Baugenehmigungsbehörde nicht daran, gleichwohl über das Baugesuch zur Sache zu entscheiden (VGH Mannheim, Urt. v. 11.08.1997, 5 S 3509/95, BRS 59 Nr. 89 (1997); VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006, 8 K 1936/04).

 

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Dr. Hanns-Christian Fricke

(Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Hannover)