- 134.000 € (bisher: 130.000 €) für Liefer- und Dienstleistungsverträge von Bundesbehörden
- 207.000 € (bisher: 200.000 €) für Liefer- und Dienstleistungsverträge sonstiger öffentliche Auftraggeber
- 414.000 € (bisher: 400.000 €) für Sektorenauftraggeber (Trinkwasserversorger, Energieversorger, Verkehr) sowie für Lieferungen und Dienstleistungen im Verteidigungsbereich
- 5.186.000 € (bisher: 5 Mio. €) für Bauleistungen
Die neuen Schwellenwerte werden durch die EU-Verordnung 1336/2013 eingeführt, die die Vergaberichtlinie 2004/18/EG ändert. Die EU-Schwellenwerte bestimmen, ab welchem geschätzten Auftragsvolumen (netto ohne Umsatzsteuer) ein öffentlicher Auftrag EU-weit ausgeschrieben werden muss. Unterhalb der Schwellenwerte genügt die Beachtung der nationalen Vergabevorschriften. Soweit die Schwellenwerte überschritten sind, richtet sich das Vergabeverfahren nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie nach folgenden Vorschriften: für Bauleistungen nach den a-Paragrafen der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A" VOB/A, für freiberufliche Leistungen (z.B. Architektenleistungen) nach der "Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen" VOF und für sonstige Liefer- und Dienstleistungen nach den EG-Paragrafen der "Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A" VOL/A. Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre angepasst.
Erstmals gelten die neuen Vergabe-Schwellenwerte in Deutschland unmittelbar ab Inkrafttreten der EU-Verordnung, also ab dem 1.1.2014, nachdem § 2 der deutschen Vergabeverordnung (VgV) geändert wurde und die Richtlinie 2004/18/EG "in der jeweils geltenden Fassung" in deutsches Recht umgesetzt ist. Es gibt also nicht mehr wie früher eine Übergangszeit, in der noch die älteren, strengeren Schwellenwerte gelten.
Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de
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