Baurecht: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mängelrüge - Grundsatzurteil des BGH

Bauverordnung Immobilien
05.03.2008977 Mal gelesen

Die Rechte des Bauherren bzw. des Bestellers bei einem Werk-, Bauträger- oder Bauerrichtungsvertrag richten sich ganz entscheidend danach, ob Mängel bei der Abnahme vorbehalten wurden. Ist dies nicht der Fall - weil die Mängel sich erst später gezeigt haben oder bei Abnahme nicht erkennbar waren -  muss der Bauherr die Mängel unverzüglich rügen. Ansonsten hat er keine Ansprüche auf z.B. Kaufpreisminderung/Nacherfüllung oder Schadensersatz. Zudem droht Verjährung der Ansprüche.

Lange war in der Rechtsprechung unklar, wie ausführlich eine ordnungsgemäße Mängelrüge sein muss, um Rechte des Bauherrn/Bestellers zu begründen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer gerade veröffentlichten Grundsatzentscheidung (Az.: X ZR 101/06) für Rechtssicherheit gesorgt:

Danach genügt es bei einem Werk- oder Baumangel, wenn der Hinweis auf die Mangelerscheinungen ("Symptome") erfolgt. Die Mangelursache muss überhaupt nicht mitgeteilt werden und darf - ohne Rechtsverlust - auch irrtümlich falsch angegeben werden.

Diese Entscheidung ist sehr zu begrüßen. Denn oft weiß der Beseteller/Bauherr als Laie gar nicht, welche bautechnische/bauphysikalische Ursache z.B. der Schimmel an einer Wand hat.

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RA Maximilian Koch   LEDERER & PARTNER RechtsanwälteNÜRNBERG - LEIPZIG - HAMBURG - BERLIN - SHANGHAI