Eigenbedarfskündigung des Erwerbers?

Bauverordnung Immobilien
31.10.20072609 Mal gelesen

FRAGE: Wir wohnen seit 1962 in einer Altbauwohnung. Vor zwei Jahren ist die Vermieterin gestorben, die ihr Haus an zwei alte Damen vererbt hat. Diese haben die Immobilie wiederum an Ihre Kinder weitergegeben, die das Haus mit den Wohnungen unter sich aufgeteilt haben. Unsere neuen Vermieter haben jetzt unter Hinweis auf Eigenbedarf uns gekündigt. Geht das oder gibt es eine Sperrfrist?

ANTWORT:
Der Erwerber einer Wohnung tritt an die Stelle des bisherigen Vermieters und übernimmt alle seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Mieter. Mit Eintragung im Grundbuch kann der Erwerber auch Eigenbedarf für sich, Haushalts- oder Familienangehörige mit bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Ist an den Mieträumen nach Überlassung an den Mieter erstmals Wohnungseigentum begründet worden und wird das Wohneigentum verkauft, gilt in Hamburg ein 10-jährige Sperrfrist. Die Begründung von Wohneigentum ohne anschließende Veräußerung setzt keine Sperrfrist in Lauf.