Steuern auf Immobilien

Bauverordnung Immobilien
03.09.20073336 Mal gelesen

Bei Kauf und Verkauf müssen einmalige Steuern gezahlt werden

Haben sich Käufer und Verkäufer einer Immobilie gefunden und sind sich über den Kaufpreis einig geworden, so sollten beide Parteien bedenken, welche Nebenkosten zum eigentlichen Kaufpreis der Immobilie noch gezahlt werden müssen. Denn der Erwerb bzw. der Verkauf einer Immobilie in Spa-nien ist mit einmaligen Steuern verbunden.
Die meisten Immobilien werden von Privatleuten verkauft und gekauft. Hier fällt für den Käufer zu-meist die Kapital-Grunderwerbsteuer (Impuesto sobre Transmisiones Partimoniales) an. Sie muss beim zuständigen Finanzamt gezahlt werden. Diese einmalige Steuer erfasst insbesondere jede ent-geltliche Übertragung von bebauten oder unbebauten Grundstücken, wenn weder eine Umsatzsteu-erpflicht noch eine Mehrwertsteuerpflicht besteht. Sie ist mit der deutschen Grunderwerbsteuer ver-gleichbar. Beim Kauf von Immobilien findet auf den Balearen eine Besteuerung von 7 Prozent des notariell beurkundeten Erwerbspreises statt, die vom Käufer zu zahlen ist.
Neubauerklärungen, die der notariellen Beurkundung bedürfen und in das Eigentumsregister einzu-tragen sind, werden mit 0,5 Prozent auf den Bauwert besteuert. Der Kauf eines neu errichteten Wohnhauses oder einer Wohnung wird mit derzeit 7 Prozent Umsatzsteuer belegt, wenn ein erstmali-ger Verkauf dieser Objekte vorliegt.
Eine weitere Steuer, die beim Immobilienübertrag anfällt, ist die Wertzuwachssteuer (Impuesto Muni-cipal sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana). Die auch Plusvalia ge-nannte Steuer wird von der jeweiligen Gemeinde erhoben und besteuert den Wertzuwachs von Grund und Boden seit dem letzten Eigentumswechsel der Immobilie. Er wird auf Grund gemeindeeigener Werttabellen festgesetzt. Gesetzlich obliegt die Zahlung der Plusvalia dem Verkäufer. Des Weiteren fällt für den Verkäufer einer Immobilie eine der Einkommenssteuer zuzuordnende Steuer (Impuesto sobre la renta de las personas fisicas) an.
Wie in Deutschland wird auch in Spanien bei der Einkommensteuer zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer sich als Resident in Spanien aufhält. Aus steuerrechtlicher Sicht ist Resident, wer sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält, dessen wirtschaftlicher Schwerpunkt sich in Spanien befindet, oder dessen Ehe-partner bzw. unterhaltspflichtige Kinder in Spanien leben.
Die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht wirken sich unterschiedlich bei dem Verkauf von Immobilien aus. Denn im Gegensatz zu Deutschland ist die private Veräußerung von Immobilien in Spanien grundsätzlich besteuerbar.

Ansprechpartner: Deutscher Rechtsanwalt und spanischer Abogado Horst Manger.