Jedes Jahr wieder - die Betriebskostenabrechnung

Bauverordnung Immobilien
31.07.20071709 Mal gelesen

Ein häufiger Streitpunkt ist die jährliche Betriebskostenabrechnung. Es lohnt sich auf jeden Fall, einen Blick darauf zu werfen. Abgerechnet werden dürfen nur solche Kosten, die auch im Mietvertrag aufgeführt sind. Auch können Kosten für einen Hausmeister nur umgelegt werden, wenn dieser tatsächlich im Haus vorhanden ist. Allgemeinkosten, wie die Pflege von Grünanlagen, müssen auch dann getragen werden, wenn man den Rasen vor dem Haus gar nicht nutzt. Etwas anderes gilt, wenn diese Position erst nach Abschluss des Mietvertrags hinzugekommen ist. Alle Nebenkostenpositionen müssen getrennt voneinander aufgeführt sein. Hierbei muss der Gesamtaufwand für das ganze Haus, der Umlageschlüssel sowie die sich daraus ergebenden Kosten für den einzelnen Mieter erkennbar sein. Die Betriebskosten für Gewerbeflächen im Haus sind strikt von dem Gesamtaufwand der privaten Mieter zu trennen. Heiz- und Warmwasserkosten sind nach dem konkreten Verbrauch abzurechnen. Ist im Übrigen nichts anderes vereinbart, werden die anderen Kosten auf die anteilige Wohnfläche umgelegt. Möglich ist auch eine Abrechnung nach Personenanzahl. Ergibt sich eine auffällige Abweichung der Kosten zur letzten Abrechnung ohne plausible Erklärung, lohnt es sich nachzufragen, wie es zu dieser Steigerung kommt. Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter bis spätestestens Ende des auf das Verbrauchsjahr folgenden Jahres zugangen sein. Das heißt, die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 muss spätestens bis 31.12.2007 im Briefkasten des Mieters sein. Geht sie erst danach zu, kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Für den Mieter lohnt es sich aber weiterhin die Abrechnung einzufordern, da er im Falle einer Überzahlung immer noch eine Erstattung vom Vermieter verlangen kann. Kommt der Vermieter nicht seiner Verpflichtung zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung nach und hat der Mieter den Verdacht, dass er zu viel gezahlt hat, kann er vorläufig die monatliche Nebenkostenvorauszahlung aussetzen. Einwendungen gegen die Abrechnung müssen dem Vermieter innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung mitgeteilt werden.