Rechtslage bei Kreditwucher bzw. Wucherzinsen, Restschuldversicherung

Anwalt Bankrecht
22.05.20211141 Mal gelesen
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser erhält zahlreiche Anrufe besorgter Bankkunden, die ihre Darlehensverträge auf Wucher hin überprüfen lassen wollen. Bundesweit vertritt seit mehr als 16 Jahren Rechtsanwalt Eser die Interessen von geschädigten Bankkunden.

Obwohl Kreditwucher gesetzlich verboten ist, gibt es vor allem über die Kostenfalle einer Restschuldversicherung leider Umgehungsmöglichkeiten.

Rechnet man insoweit  die Kosten für die meistens unnötige Restschuldversicherung mit ein, kommt man vielfach in den Wuchertatbestand, so Rechtsanwalt Eser.

Denn die Kosten für die Restschuldversicherung sind ebenfalls kreditfinanziert und werden nicht im effektiven Jahreszins ausgewiesen. Dies ist im Übrigen ein weiterer Ansatzpunkt um aus dem Kreditvertrag auszusteigen, Stichwort Widerrufsjoker, siehe weiter unten.

Insoweit  verteuert die Versicherung unnötig den Kredit, weil Versicherungsprämie und Vermittlungsprovision zur Kreditsumme addiert werden. Zudem erhält  die Bank eine hohe Provision für die Vermittlung der Versicherung.

Was sind nun die Rechtsfolgen bei Wucher?

Wenn die subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale des Wucherparagrafs, § 138 Abs. 2 BGB vorliegen, ist der Kreditvertrag kraft Gesetzes nichtig. Der Kreditnehmer muss dann nur die Kreditsumme, ohne Zinsen, zurückzahlen.

Wann gilt ein Zinssatz als Wucherzins?

Es gibt insoweit keine gesetzlich festgelegte Obergrenze.

Insoweit entscheidet die Rechtsprechung nach subjektiven und objektiven Kriterien.

Im Hinblick auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale, liefert § 138 Abs. 2 BGB hierbei eine Legaldefinition. Dort lautet es:

"Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen".

Banken dürfen also die Lebenssituation ihrer Kunden bei der Kreditvergabe nicht zu ihrem eigenen Vorteil ausnutzen.

Objektives Tatbestandsmerkmal: Zinswucher liegt vor, wenn der vertraglich festgelegte Zins relativ um 100 Prozent (also doppelt so hoch) oder absolut um 12 Prozentpunkte über dem Marktzins liegt. Leistung und Gegenleistung stehen bei einem solchen Darlehensvertrag in einem Missverhältnis - zulasten des Kreditnehmers.

Weitere rechtliche Möglichkeiten der Wucher? Widerrufsjoker!

Vielfach können Verbraucher, die mit Zinswucher konfrontiert sind, sich aus ihren teuren Darlehensverträgen auch durch den sog. Widerrufsjoker befreien.

Sind etwa die Pflichtangaben im Darlehensvertrag und/oder auch die Belehrung in der Widerrufsinformation unzutreffend, so kann Darlehensnehmer noch heute widerrufen und den Vertrag rückabwickeln.

Unsere Empfehlung für Betroffene: Ansprüche von einem Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht prüfen lassen!

Wir beraten und vertreten Bankkunden  bundesweit seit über 16 Jahren. Wir haben  größte Erfahrung im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen auf diesem Gebiet. Nutzen Sie unser Angebot einer kostenfreien Ersteinschätzung.

Eser Rechtsanwälte werden seit mehr als 16 Jahren als Anlegerschutzkanzlei überwiegend auf den Gebieten des Kapitalanlage- und Bankrechts tätig. Bundesweit erfolgt die Vertretung von geschädigten Anlegern gegenüber Beteiligungsgesellschaften, Banken und Vermittlern.

Der Gründer und Inhaber der Anwaltskanzlei, Rechtsanwalt Eser, ist zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und verfügt über eine langjährige Expertise im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes. Neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt lehrt Herr Eser seit 2010 als Lehrbeauftragter an der Duale Hochschule Baden-Württemberg im Fachbereich Finanzdienstleistungen.