Darlehensnehmer aufgepasst - keine Vorfälligkeitsentschädigung:

Vorfälligkeitsentschädigung:
26.11.202024 Mal gelesen
Ihnen wurde das Darlehen gekündigt und die Bank verlangt eine Vorfälligkeitsentschädigung? Dann lassen Sie den Vorgang anwaltlich prüfen!

Verbraucher, denen das Darlehen seitens ihrer Bank infolge Zahlungsverzugs gekündigt wurde, schulden ihrer Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung.

Dies hat der Bundesgerichsshof in seiner Entscheidung vom 19.01.2016 ausgeurteilt (Az.: XI ZR 103/15).

Hintergrund dieser darlehensnehmerfreundlichen Rechtsprechung ist die Vorschrift des § 497 Abs. 1 BGB a. F.

Diese enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten im Fall wegen Zahlungsverzugs gekündigter Verbraucherdarlehen-/kredite.

In dieser Situation entfällt der vertragliche Zinsanspruch der Bank. Stattdessen steht ihr ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens zu, wobei Sie ihren Verzugsschaden konkret oder abstrakt berechnen kann (BGHZ 104,337, 338 f.). Die Frage, ob der Darlehensgeber im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlange kann, wird vom Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB a. F. nicht eindeutig beantwortet.

Anders stellt sich die Situation bei Darlehensnehmern dar, die nicht Verbraucher, sondern Unternehmer sind. Hier steht dem Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB als Schadensersatz statt der Leistung ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu, deren Höhe der Darlehensnehmer auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung berechnen kann.

Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen als Darlehensnehmer bundesweit gegenüber Banken.