Bitcoin & Handelsplattformen - Risiken und Ansprüche

Kündigung von Bausparverträgen
24.03.2019213 Mal gelesen
Das Betreiben von Bitcoin-Handelsplattformen – den sogenannten Bitcoin Exchanges – unterliegt grundsätzlich der Regulierung und Erlaubnispflicht der BaFin, soweit Kryptowährungen gewerblich als Waren gehandelt werden. Somit können die Regulierungstatbestände des ...

Das Betreiben von Bitcoin-Handelsplattformen - den sogenannten Bitcoin Exchanges - unterliegt grundsätzlich der Regulierung und Erlaubnispflicht der BaFin, soweit Kryptowährungen gewerblich als Waren gehandelt werden. Somit können die Regulierungstatbestände des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) und des Kreditwesengesetzes (KWG) anwendbar sein. Es ist zwischen den verschiedenen Arten und Weisen des Handels auf Handelsplattformen zu unterscheiden, die einer Lizenz bedürfen.

Zunächst kommt, der erlaubnispflichtigen Eigenhandel oder Anlage- bzw. Abschlussvermittlung in Betracht, die der Handelsplattform zugrunde liegen kann. Sogleich kann die Anlage- bzw. Abschlussvermittlung auch erlaubnisfrei sein, soweit die Plattform ihr Geschäft als vertraglich gebundener Vermittler unter der Haftung eines Kreditinstituts wahrnimmt. Daneben kommen  Finanzkommissionsgeschäfte durch die Handelsplattform sind denkbar. Diese liegen vor, wenn die Plattform in eigenen Namen als Käufer/Verkäufer auftritt, die wirtschaftlich erzielten Ergebnisse des Handels aber die Kunden des Unternehmers trage und die Plattform daher im Auftrag der Kunden handelt. Zuletzt kann auch ein multilaterale Handelssysteme durch den Bitcoin Exchange betrieben werden. Somit würde die Plattform durch eine Software automatisch Käufer und Verkäufer eines Bitcoin-Geschäfts zusammenbringen, wodurch die Kunden nicht mehr entscheiden können, mit welchem Vertragspartner der Kauf oder Verkauf abgeschlossen werden soll. Es  geht es nur um den Kauf/Verkauf selbst und nicht um die Transaktion mit einem bestimmten Handelspartner. 

 

Risiken der Handelsplattformen

Die generellen Risiken im Bitcoingeschäft gelten gleichermaßen auch für das Handeln mit Bitcoins auf den Handelsplattformen. Es sind nämlich eben diese Plattformen, die den Handel mit Kryptowährungen anbieten und auch in Verruf gebracht haben. Viele Unternehmen und Handelsplattformen agieren oftmals in Betrügerischer Absicht und ähneln Schneeballsystemen, wodurch der Kunde nicht einschätzen kann, ob sein Geld dort wirklich sicher angelegt ist. Bei der Wahl der Handelsplattform muss daher besonders vorsichtig vorgegangen werden. So zeigt sich, dass die Handelsplattformen unter anderem ihre Kursanzeigen manipulieren, die Gewinne und das eingezahlte Geld nicht auszahlen und oftmals auch keine Lizenz für den Betrieb der Plattform besitzen, wodurch die Geschäfte nicht getätigt werden dürfen. 

 

Folge einer fehlenden BaFin-Lizenz - Ihre Ansprüche

Das KWG definierten die Bank- und Finanzdienstleistungen und fordert daneben für diese eine  Erlaubnis und Lizenz der BaFin, damit die Anbieter diese Dienstleistungen anbieten dürfen. In ähnlichem Umfang gilt die Erlaubnispflicht auch für Zahlungsdienste nach dem ZAG. Sobald diese erforderliche Erlaubnis nicht vorgewiesen werden kann, macht sich der Betreiber strafbar und die Plattform bzw. das Geschäft wird in den meisten durch Behörden geschlossen. Diese Erlaubnis liegt bei den Bitcoin Handelsplattformen nicht vor.

Besonders wichtig sind die zivilrechtlichen Konsequenzen für den Unternehmer bzw. Betreiber der Handelsplattform. Der Betreiber, der keine BaFin-Lizenz vorweisen kann haftet in jedem Fall gegenüber seinen Kunden, die eine Schaden erlitten haben. Dieses folgt aus der Pflichtverletzung bzw. dem Gesetzesverstoß, der durch fehlenden Lizenz vorliegt. Hierdurch wird die Haftung für den Schaden begründet.Dadurch ist der Unternehmer der Plattform allein durch die fehlenden Lizenz, gegenüber seinen Kunden, zum Beispiel zum Ersatz des erlittenen Schadens verpflichtet. Regelmäßig tritt auch eine persönliche Haftung der für die Handelsplattform verantwortlichen Person ist möglich, sodass trotz einer mögl. haftungsbeschränkter Rechtsform eine persönliche Haftung vorliegt. Gleiches gilt auch wenn keine Kryptowährung, sondern "normale" Finanzprodukte gehandelt werden.

 

Sollte Sie ungerechtfertigte Verluste durch z.B. Kursmanipulation im mit binären Optionen erlitten haben oder anderweitige Probleme mit ihrem Anbieter haben, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann den Rechtsweg für den Schadensersatz, die Erstattung von Einzahlungen oder Auszahlung von Gewinnen ebnen. Sie können Ihn direkt unter der Nummer 0421/5975330 kontaktieren.

 

Hinweis: Derzeitige nicht zugelassene Institute sind unter anderem:

69Brokers; Moneeda AG (Extauri); Gestion Cheptel; Capital Investment Management AG;
 Johnson Capital PTE Ltd.; Crypto Code; IK Partners Ltd.; Morris Processing Ltd.; FiNMAX; Bitcoin TradeRobot; Infinity App Club; Top Algo Trade; Bitcoin Evolution; Bitcoin Revolution; Digitroniq; Bitcoin Victory; The Trader (robotrader-app.co); Platincoin; Polarstern Capital;
Coin LTD (coin-adm.com).