AG Aachen: Versäumnisurteile gegen Aachener Bausparkasse – Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage unwirksam

Produktentanker Fonds II – König & Cie. Renditefonds 60 – Insolvenzeröffnung MT King Edward und MT King Eric – Totalverlust
04.04.2018387 Mal gelesen
AG Aachen verurteilt Aachener Bausparkasse mit zwei Versäumnisurteilen. Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage unwirksam. Betroffene Bausparer sollten sich zur Wehr setzen.

Mit Versäumnisurteilen haben zwei Abteilungen des Amtsgerichts Aachen am 03.04.2018 (Az. 106 C 156/17) und am 27.03.2018 (Az. 105 C 164/17) festgestellt, dass die Bausparverträge der von den ARES Rechtsanwälten vertretenen Kläger durch die Kündigungen der Aachener Bausparkasse wegen einer behaupteten Störung der Geschäftsgrundlage nach den §§ 313, 314 BGB nicht beendet worden sind.

Die Aachener Bausparkasse scheut offenbar eine inhaltliche Befassung der Gerichte mit der Frage, ob die behaupteten Kündigungsrechte wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage überhaupt bestehen und erschien deshalb nicht zu den Gerichtsterminen vor dem Amtsgericht Aachen. Bei einem Versäumnisurteil besteht die Besonderheit, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung nur mit dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt befassen muss, ohne den Vortrag der Beklagten in die Prüfung mit einzubeziehen.

Ganz offensichtlich lässt sich die Aachener Bausparkasse lieber im Einzelfall verurteilen, statt das Gericht über die Einzelheiten der Kündigung entscheiden zu lassen. "Die Strategie der Aachener Bausparkasse lässt sich nur damit erklären, dass man ausführlich begründete Entscheidungen der Gerichte verhindern will, um nicht weitere Bausparer zu ermutigen, sich gegen die rechtswidrig erklärten Kündigungen zur Wehr zu setzen. Genau dies sollten betroffene Bausparer allerdings tun und sich durch die nun ergangenen Entscheidungen bestärkt sehen." erklärt Rechtsanwalt Simon Bender. Ob die Bausparkasse gegen die Versäumnisurteile Einspruch einlegen wird, bleibt noch abzuwarten.

In einem vormals von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte geführten Verfahren vor dem Landgericht Aachen hatte das Landgericht mit Urteil vom 18.07.2017 - Az. 10 O 158/17 bereits klargestellt, dass für die Aachener Bausparkasse kein Kündigungsrecht nach §§ 313, 314 BGB besteht.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte vertritt von Kündigungen der Aachener Bausparkasse betroffene Bausparer in einer Vielzahl von Verfahren sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich deutschlandweit. Seit Beginn der Kündigungswelle befasst sich die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei ARES Rechtsanwälte mit der Abwehr von Kündigungen durch Bausparkassen.

Für eine unverbindliche Einschätzung auch Ihres Falles nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://ares-recht.de/kuendigung-bausparvertrag-anwalt/

https://ares-recht.de/news/2017/02/kuendigung-bausparvertrag-der-aachener-bausparkasse-rechtswidrig/