Totalschaden nach Unfall: Restwertermittlung des Gutachters muss transparent sein

Autounfall Verkehrsunfall
31.03.20101760 Mal gelesen
Der BGH hat am 13.10.2009 entschieden, wenn der Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ein Sachverständigengutachten einholt, in dem ein Restwert festgesetzt wird und der Geschädigte daraufhin sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, kann der Schadensberechnung grundsätzlich dieser Restwertbetrag zugrunde gelegt werden. Der beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzungsgrundlage für den Restwert in der Regel drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.
 
Hier ermittelte der Sachverständige einen Restwert von 1.000- €. Als Begründung gibt er an, dass der ausgewiesene Restwert auf Angeboten von Interessenten basiert. Der Kläger hat seinen Pkw reparieren lassen und nutzt ihn weiter. Die beklagte Versicherung verwies auf ein Restwert-Angebot eines überregionalen Aufkäufers i.H.v. 4.210,- € und zahlte nur 790,- €. Der Kläger gab einen Fahrzeugschaden von 4.000,- € an. Das AG bezifferte einen Restwert von 1.000,- €, nachdem es ein Restwertgutachten eingeholt hat. Das LG ermittelte allerdings einen Restwert von 2.000,- €. Nach Meinung des BGH war die Wertermittlung des Sachverständigen-Gutachtens keine geeignete Schätzungsgrundlage, sodass eine gerichtliche Nachschätzung nötig war. Im Sachverständigen-Gutachten fehlten Angaben über die Anzahl der Angebote, die er eingeholt hat und/oder von wem diese stammten. Laut BGH sind aber wenigstens drei Angebote einzuholen, die konkret zu benennen sind.
 
Am sichersten ist eine Rücksprache über die Wertermittlung mit dem Versicherer. Die Veräußerung des Unfallautos, eine Instandsetzung im Reparaturfall oder eine Ersatzbeschaffung in der evtl. irrigen Annahme eines Totalschadens und die Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten sollten mit dem Versicherer abgesprochen werden.
 
BGH, VI ZR 318/08
 
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
 
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.