Abrechnung der Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall

Autounfall Verkehrsunfall
17.02.2010718 Mal gelesen
In einer neuerlichen Entscheidung zur Frage der Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09, wie folgt entschieden:
 
"I. Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungsgrundsätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
 
II. Will der Schädiger dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
 
III. Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen."
 
Sachverhalt
Der Kläger begehrt vom Beklagten (restlichen) Schadensersatz aus einem Unfall im Straßenverkehr. Das klägerische Fahrzeug, ein zum Zeitpunkt des Unfalls ca. 10 Jahre altes Fahrzeug, wurde beschädigt. Unstreitig muss der Beklagte für diesen Schaden dem Grunde nach haften, fraglich hingegen ist die konkrete Höhe. Denn streitig ist, ob der Kläger auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten (auf Basis eines Sachverständigengutachtens) auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abstellen kann oder ob er sich, wie vom Beklagten bzw. dessen KfZ-Haftpflichtversicherung eingewandt, auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer sog. freien Fachwerkstatt beziehen muss.
 
Entscheidung
Der BGH bestätigt das sog. Porsche I -Urteil v. 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, vgl. BGHZ 155, 1, insoweit, als der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die gängigen Stundenverrechnungsgrundsätze einer markengebundenen Karosseriefachwerkstatt zugrunde legen darf, welche ein von ihm beauftragter Sachverständiger "auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat".
 
Wenn der Kläger folglich als geschädigte Partei die Kosten der Reparatur fiktiv oder konkret abrechnet und dies durch ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten nachweist, hat der Beklagte jene Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die einen klägerischen Verstoß gegen die sog. Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB begründen können. Wirft der Schädiger dem Kläger vor, dieser hätte ohne Weiteres das Kraftfahrzeug in einer freien Werkstatt günstiger reparieren lassen können, so muss der Beklagte beweisen, dass eine Reparatur in dieser günstigeren Werkstatt in qualitativer Hinsicht der Instandsetzung einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig ist. Festzuhalten ist damit, dass die dem Geschädigten seitens des Schädigers vorgeschlagene Alternativwerkstatt sowohl den Qualitätsstandard betreffend gleichwertig als auch mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein muss. Sollte dies der Fall sein, so kann der Geschädigte immer noch den Einwand der Gefährdung von Garantieansprüchen geltend machen. Bei Fahrzeugen, die nicht älter als drei Jahre sind, führt der BGH aus, dass die Reparatur durch die kostengünstigere Werkstatt dem Geschädigten unzumutbar sein kann, wenn dies zu Problemen bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten u.ä. führen kann.