Glatteis- und Auffahrunfälle

Autounfall Verkehrsunfall
02.02.20102588 Mal gelesen
Glatteis und seine Folgen

Glatteisunfall: Ist nicht geräumt, muss die Stadt zahlen.

Die Stadt München ist wegen eines Glatteisunfalls zu Schadenersatz an eine Fußgängerin verurteilt worden. Diese hatte sich im Winter auf einer nicht geräumten Straßenkreuzung den Knöchel gebrochen. Die Stadt habe durch die Nichträumung und Nichtstreuung ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt, entschied das Landgericht (LG) München, wie die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) mitteilen.

Die Klägerin war abends beim Überqueren der Straße auf der Fahrbahn ausgerutscht und schwer gestürzt. Dabei erlitt sie u.a. eine Knöchelfraktur. Die Fahrbahn war nicht zeitnah von Schnee geräumt und auch nicht gestreut worden. Grund für den Sturz war eine unter der Schneedecke liegende Eisplatte. Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte, die Landeshauptstadt München, sei zur Räumung verpflichtet gewesen. Die Stadt begründete dagegen, es seien nur Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen und zu streuen. Das Straßennetz Münchens sei 2.300 km lang. Zudem diene eine Straße nicht dem Fußgängerverkehr. Eine Streupflicht bestehe deshalb nur an Fußgängerüberwegen. Das LG gab der Klägerin dennoch teilweise Recht und sprach ihr den Ersatz der Hälfte des entstandenen Schadens zu. Die Beklagte habe durch die Nichträumung und Nichtstreuung ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt. Zwar betreffe die bisherige Rechtsprechung nur Kraftfahrzeuge. Allerdings sei das Gericht der Auffassung, dass auch die Straßen in der gedachten Verlängerung der Gehwege geräumt werden müssten.

Will sich ein Fußgänger in diesem Bereich frei bewegen, müsse er auch die Fahrbahnen überqueren können. Andernfalls könnte ein Fußgänger jeweils nur um einen Häuserblock im Viereck herumgehen, was ihm nicht zuzumuten sei. Wörtlich heißt es dazu: "Diese Verkehrssicherungspflicht betrifft nicht nur Straßen mit Fußgängerüberwegen, welche im vorliegenden Fall unstreitig nicht vorlagen. Es gilt vielmehr für alle Fahrbahnen, welche Fußgänger im Bereich der Beklagten überqueren müssen, um sich innerhalb ihres Bezirkes sinnvoll fortbewegen zu können, sei es zum Einkauf, zum Spaziergang, oder um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen."

Die Rechtsprechung ist grundsätzlich auch auf den Autoverkehr anzuwenden, soweit es sich um Hauptverkehrsstraßen handelt.

Wer auffährt hat nicht immer Schuld: Auch bei einem Auffahrunfall ist nicht von vornherein der Auffahrende immer Schuld, wie viele Autofahrer zu Unrecht vermuten. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin und beziehen sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt. Ein Autofahrer war auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgefahren. Der Fahrer dieses Fahrzeugs war an einer Ampel bei Grün angefahren, hatte dann aber gebremst, weil er nach eigenen Angaben eine sich nähernde Straßenbahn gesehen hatte. Die Straßenbahn hielt allerdings an einer an der Kreuzung befindlichen Haltestelle.

Das Gericht sah in diesem Verhalten eine Behinderung des Verkehrsflusses, da er ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abgebremst habe und dadurch das Auffahren des durch ein derartig verkehrswidriges Fahrmanöver überraschten Hintermannes unvermeidlich wurde. In einer solchen Konstellation sahen die Richter die bei Auffahrunfällen häufig gerechtfertigte Vermutung für ein Verschulden des Auffahrenden für nicht gegeben.

Über 200.000 Auffahrunfälle ereignen sich alljährlich auf deutschen Straßen. Mit der rechtlichen Bewertung ist man gewöhnlich schnell zur Stelle. "Wenn´s hinten knallt, gibt´s vorne Geld" oder "wer auffährt hat immer Schuld" ? mit derartigen pauschalen Bewertungen wird ein Unfalltyp beschrieben, der wie kein zweiter unterschätzt wird.

Diese Grundregeln müssen Sie beachten:

  • Wichtig für eine Kollision im fließenden Verkehr: Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird.
  • "Plötzliches" Bremsen bedeutet: für den Hintermann überraschend, d.h. ohne vorhersehbaren Grund.
  • Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
  • Mit einem Abbremsen ohne für ihn erkennbaren Grund muss der Hintermann rechnen und seinen Sicherheitsabstand entsprechend einrichten.
  • "Stark" bremsen heißt: mehr als "normales" Abbremsen, nicht unbedingt Vollbremsung. Der Nachweis ist schwierig, häufig kann nurein Gutachten helfen.
  • Erlaubt ist ein starkes Bremsen bei einem "zwingenden Grund". Das ist mehr als ein "triftiger Grund"; es muss eine akute Gefahr für Leib oder Leben des Fahrers oder eines Dritten bestehen. Die Gefährdung eines Tiers oder einer wertvollen Sache kann genügen. Kein "zwingender Grund": Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 auf 50 km/h; Queren eines Kleintieres (Dackelentscheidung).
  • Der Vorausfahrende darf auch ohne zwingenden Grund scharf abbremsen, wenn ein ausreichend großer Sicherheitsabstand zum Nachfolger besteht.
  • Wichtig vor allem bei einer Kollision mit einem stehenden Hindernis (z.B. liegen gebliebener Pkw): Der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise jederzeit, auch bei Dunkelheit, so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (§ 3 Abs. 1 StVO).

Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug: Hier ist wiederum zu unterscheiden zwischen einem freiwilligen Anhalten und einem unfreiwilligen Stopp, z.B. Liegenbleiben wegen Defekts, Kraftstoffmangel etc. Bei der ersten Fallgestaltung ist in der Regel von einer Alleinhaftung des Auffahrenden auszugehen (aber Mithaftung bei Anhalten in einer Kurve, ohne ausreichende Beleuchtung etc.). Bei der zweiten Fallgestaltung ist die Betriebsgefahr durch den Ausfall des Fahrzeugs erhöht, zudem kann sie durch ein Sicherungsverschulden gesteigert sein, also nur Teilhaftung des Auffahrenden.

Denken Sie daran...

Die Versicherung hat kein Recht Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen und kann grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht.

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