Behauptung des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs gegenüber Inhabern einer ausländischer EU-Fahrerlaubnis häufig fragwürdig

Autounfall Verkehrsunfall
27.12.2009 1577 Mal gelesen
Ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellter EU-Führerschein muss in Deutschland nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ohne jede Formalität anerkannt werden. Die europarechtliche Rechtslage ist insoweit eindeutig. Ausnahmen greifen unter bestimmten Umständen, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins in Deutschland vorher eine Fahrerlaubnis entzogen oder bestandskräftig versagt worden war.

 

Bürger, die Inhaber einer im Ausland erteilten EU-Fahrerlaubnis sind, sehen sich im Heimatland trotzdem häufig mit dem Problem konfrontiert, dass die deutsche Führerscheinbehörde die Anerkennung dieser Fahrerlaubnis mit dem Argument des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs verweigert. Hierbei schießen die deutschen Führerscheinbehörden jedoch nicht selten über das Ziel hinaus und maßen sich eine Kontrollkompetenz an, die ihnen von Gesetzes wegen nicht zusteht. Sie übersehen, dass Ihnen zu der Frage, ob der jetzt in Deutschland wohnende Inhaber der EU-Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins wirklich seinen Wohnsitz im ausstellenden EU-Staat hatte, durch die Rechtsprechung des EuGH weitgehend der Boden für eigene Ermittlungen entzogen worden ist.

 

Der Europäische Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass es grundsätzlich die Sache des EU-Mitgliedsstaates ist, das den Führerschein ausstellt, zu prüfen, ob der Bewerber das Wohnsitzerfordernis der EU-Führerscheinrichtlinie erfüllt. Der Mitgliedsstaat, der einen Führerschein ausstellt, bejaht damit inzident, dass der Bewerber das Wohnsitzerfordernis erfüllt hat. Etwas anderes gilt nur für die beiden Fälle, dass entweder sich aus dem Führerschein selbst sich ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ergibt (sprich: es ist eine deutsche Adresse des Inhaber eingetragen) oder wenn aus anderen unbestreitbaren Informationen des ausstellenden Mitgliedsstaates ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip hervorgeht (was praktisch kaum vorkommt, da die Behörden dieser Staaten auf entsprechende Anfragen i.d.R. nicht antworten). Inzwischen hat der Verordnungsgeber auf diese Rechtsprechung des EuGH reagiert und die §§ 28 und 29 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entsprechend angepasst. So ist seit Geltung der Neufassung am 19.01.2009 normativ festgeschrieben, dass nicht bereits jeder Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zur Aberkennung des Führerscheins in Deutschland führt, sondern nur ein Verstoß, der sich aus dem Führerschein oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates ergibt. Das Wohnsitzerfordernis wurde somit durch die Umsetzung der neuen Führerscheinrichtlinie sogar abgeschwächt.

 

Stichtag 19.01.2009

 

Für Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, denen eine vorher eine deutsche Fahrerlaubnis entzogen oder versagt  worden war gelten seit der Umsetzung der neuen Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG am 19.01.2009 erschwerte Bedingungen für die Anerkennung dieser Fahrerlaubnis in Deutschland. Während es bei einem davor liegenden Ausstellungsdatum genügt, dass der neue EU-Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist  ausgestellt worden ist, muss nach der Neufassung des § 28 FeV das Recht von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen erst beantragt werden. Die bisherigen Entscheidungen des EuGH, wann Führerscheine EU-weit anzuerkennen sind, betreffen nicht die Führerscheine, die nach dem 19.01.2009 ausgestellt wurden, sofern der Inhaber vorher bereits in Deutschland die Fahrerlaubnis verloren hatte. Fahreignungszweifel, die sich aus dem der früheren Entziehung oder Aberkennung der Fahrerlaubnis zugrunde liegendem Sachverhalt ergeben, wird die Führerscheinbehörde im Antragsverfahren dazu veranlassen, ein positives Fahreignungsgutachten (MPU) zu verlangen. Die früher mögliche Umgehung der MPU durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland ist damit praktisch unterbunden worden. 

Der Nutzer einer nach vorausgegangener Entziehung oder Aberkennung der deutschen Fahrerlaubnis im EU-Ausland nach dem 19.01.2009 ausgestellten Fahrerlaubnis muss sogar mit einem Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechnen. Kommt heraus, dass das Ausstellungsdatum vor den 19.01.2009 zurückdatiert worden war, kommt noch der Vorwurf der Urkundenfälschung hinzu.

 

Doch es gibt nach der Neufassung der §§ 28 – 31 FeV eine  feste zeitliche Grenze innerhalb derer die heimische Führerscheinbehörde dem Antragssteller eine frühere Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis entgegen halten kann. Diese Grenze ist die Eintragung der früheren Entscheidung im Verkehrszentralregister (VZR). Entscheidungen wegen Alkohol- und Drogenfahrten sowie über Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis bleiben zehn Jahre erfasst. Maßgebend für den Fristbeginn ist bei Ordnungswidrigkeiten das Datum der Rechtskraft, bei Strafsachen das Datum der Entscheidung, bei Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung oder der Anordnung einer strafrechtlichen Sperre oder nach einem freiwilligen Verzicht beginnt die Tilgungsfrist jedoch erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der (deutschen) Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Verzicht. In den meisten Fällen der Praxis bedeutet dies, dass die früheren Eignungsmängel dem Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis oder dem Antragssteller, der nach der Neufassung der Führerscheinrichtlinie die Anerkennung seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis beantragt, 15 Jahre lang entgegengehalten werden können. Solange ist dann folglich die Umgehung einer MPU in Deutschland nicht möglich. 

  

Der Verfasser dieser Information, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist regional und überregional nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts, einschließlich Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht, tätig. 
Weitere Infos: www.cd-recht.de