Hier ist der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 60,- € verurteilt worden. Zudem wurde ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Am 14.06.2008 befuhr der Betroffene außerorts die B 58. In dem durch ihn befahrenen Bereich galt eine Geschwindigkeit von 70 km/h. Der Betroffene wurde von der Geschwindigkeitsmessanlage mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gemessen und fotografiert. Nach Abzug des erforderlichen Sicherheitsabschlages von 3 km/h ergab sich eine Überschreitung von 27 km/h. Die Messanlage war eine des Typs ES 3.0 des Herstellers Eso. Dieses eichfähige Messsystem zur Geschwindigkeitsmessung war zur Tatzeit gültig geeicht und nach den Herstellervorschriften in der Bedienungsanleitung des Messsystems aufgebaut worden.
Der Betroffene hat einen Messfehler des Gerätes behauptet. Er sei auf der oben genannten Straße nur mit cirka 75-80 km/h unterwegs gewesen als er am rechten Straßenrand einen Hasen bemerkte, der für eine kurze Zeit seine Aufmerksamkeit auf sich zog. Nach ein paar Metern raste der Hase nach vorne und überquerte einige Meter vor seinem Fahrzeug die Straße, so dass er ihn aus den Augen verlor. Dieses Ereignis muss die Messung zu seinem Nachteil beeinflusst haben.
Auf dem Messfoto ist jedoch kein Hase zu sehen, obgleich dies der Fall sein müsste, wenn der Hase die Messung ausgelöst hat. Vielmehr ist auf dem Messfoto das Fahrzeug des Betroffenen zu erkennen. Zudem ist auf der Gegenfahrbahn unmittelbar im Bereich vor der Front des Betroffenen ein entgegenkommendes Fahrzeug erkennbar, so dass eine Überquerung der Fahrbahn durch einen Hasen nach Einschätzung des Gerichtes nicht glaubhaft war, sondern als bloße Schutzbehauptung des Betroffenen zu werten war. Ein unmittelbar vor dem Fahrzeug des Betroffenen querender Hase hätte nach Auffassung des Gerichts nämlich eigentlich aufgrund der zwei sich begegnenden Fahrzeuge "unter die Räder" gekommen sein müssen. Hiervon hat aber der Betroffene nichts berichtet.
Der Betroffene wurde daher wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt (Amtsgericht Lüdinghausen, 19 OWi-89 Js 1880/08-170/08).
Anmerkung:
Hätte hier der Betroffene einen Zusammenstoß des Hasen mit dem entgegenkommenden PKW behauptet, so wäre dessen Darstellung sicher glaubhafter gewesen... Eine Beeinflussung der Messanlage ES 3.0 Eso ist hierdurch jedenfalls grundsätzlich möglich zumal rennende Hasen durchaus sehr hohe Eigengeschwindigkeiten erreichen können!
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.