Führerschein - Die Anordnung einer MPU setzt nicht die Teilnahme am Straßenverkehr voraus

Autounfall Verkehrsunfall
22.06.20093762 Mal gelesen
Viele Führerscheinbesitzer wissen, dass sie eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolvieren müssen, wenn Alkohol- oder Drogenmissbrauch festgestellt wurde. Was viele schon nicht mehr wissen: Selbst derjenige, der nicht am Straßenverkehr teilgenommen hat, kann nach einer MPU seine Fahrerlaubnis verlieren. 
 
Der Grund sind die Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung und der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung. Danach ist, um Zweifel an der Fahreignung auszuräumen, eine MPU beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille oder mit einer Atemalkoholkonzentration ab 0,8 mg/l geführt wurde. Die Vorlagefrage für die MPU lautet dann: "Ist zu erwarten, dass der Untersuchte zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr führt?".  Nach diesem Wortlaut des § 13 Nr. 2 c FeV könnte man meinen, derjenige, der mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen oder mit 2 Promille zu Hause randaliert hat, sei aus dem Schneider. Doch die "Begutachtungsleitlinien" führen die Frage weiter " .und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen?" Unter diesem Aspekt besteht für jeden Fahrerlaubnisinhaber die Gefahr, eine MPU machen zu müssen, der - auch außerhalb des Straßenverkehrs - mit dem Konsum einer übermäßigen Menge Alkohol Aktenkundig wird.
 
Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg rechtfertigte dies mit dem greifbaren Gefahrenpotential bei erkannter Alkoholproblematik eines Fahrerlaubnisinhabers dem die staatliche Pflicht zum Schutz von Leib und Leben gegenüberstehe. Wer meint, nur die sprichwörtlichen Koma-Säufer passen in das Raster einer "Alkoholproblematik" wird  von den Erläuterungen der Begutachtungsleitlinien eines Besseren belehrt: "Von der durchschnittlich alkoholgewohnten Bevölkerung werden Werte von 1,6 Promille und mehr nicht erreicht (.) So gesehen ist das einmalige Erreichen/Überschreiten der 1,6 Promillegrenze auch ohne aktive Verkehrsteilnahme als Beleg für einen gesundheitsschädigenden bzw. missbräuchlichen Umgang mit Alkohol anzusehen."  Bei Konsum harter Drogen steht die Berechtigung zu Zweifeln an der Fahreignung des Führerscheininhabers auch bei außerhalb des Straßenverkehrs festgestelltem Konsum schon bei einem einmaligen Vorfall allein aufgrund des hohen Sucht- und Gefährdungspotentials fest. Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme dieser Drogen die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration. Bei regelmäßigem oder gelegentlichem Cannabiskonsum wird auf die Zusatztatsache eines mangelndes Trennvermögens zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme abgestellt, wobei zutreffend ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC im Serum von einer Verkehrsteilnahme unter Einfluss des Rauschmittels ausgegangen wird.  
 
Vorsicht bei Voreinträgen
 
Eine MPU kann auch demjenigen auferlegt werden, der wegen allgemeiner Straf- oder Verkehrsdelikte (unabhängig von Alkohol- oder Drogen) Voreintragungen im Verkehrszentralregister hat.
 
Die ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG): "Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat."   § 11 FeV entspricht dem, indem dort Eignungszweifel und eine MPU auch bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Strafgesetze für möglich erklärt werden, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential vorliegen. Kombinationen von typischen Verkehrsdelikten mit Delikten der allgemeinen Kriminalität wie Körperverletzung, Raub oder Vergewaltigung führen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Anordnung einer MPU.
 
Bedenkliche Praxis der Führerscheinbehörden
 
Ob auch allein die Verurteilung wegen einer Straftat mit hohem Aggressionspotential ohne Bezug zum Straßenverkehr  (Körperverletzungsdelikte, Raub, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Rauschgifthandel)  zum Einfordern einer MPU berechtigt, ist umstritten. Tatsache ist jedoch die zunehmende Praxis der Führerscheinstellen, nach der Begehung allgemeiner Straftaten ohne verkehrsrechtlichen Zusammenhang, nur aufgrund eines vermeintlich hohen Aggressionspotentials, die MPU anzuordnen. Weiterhin ist es nach wie vor eine Tatsache, dass ein Betroffener diesem schweren Eingriff in seine grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte mangels effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten (die Anordnung wird als nicht selbstständig anfechtbare, nur vorbereitende Maßnahme zu einem Verwaltungsakt betrachtet) ziemlich hilflos gegenübersteht. Bis die Rechtmäßigkeit der Anordnung im späteren Hauptsacheverfahren gerichtlich geprüft wird, kann die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen mangels Führerschein schon vernichtet sein. Ihm bleibt daher oft nur die Möglichkeit, sich der Gutachtensanordnung wegen allgemeiner Straftaten mit "hohem Aggressionspotential" zu fügen und das geforderte Fahreignungsgutachten zu machen. Denn weigert man sich, darf die Behörde ohne weiteres auf die Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.
 
Für Beschuldigte ist es daher besonders sinnvoll, sich rechtzeitig an einen Anwalt zu wenden, der von vorneherein auch die Möglichkeiten zur Anordnung einer MPU im Blick hat und in die Verteidigungsstrategie einbezieht. 
 
 
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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist regional und überregional ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts, insbesondere des  Verkehrsstrafrechts, einschließlich Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht, tätig. Weitere Informationen: www.cd-recht.de