Bei einer "Unfallflucht" sieht das Gesetz in der Regel eine Entziehung der Fahrerlaubnis vor, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass durch den Unfall ein bedeutender Fremd-Schaden verursacht worden ist. Gleiches gilt, wenn der Täter von einer nicht unerheblichen Verletzung eines anderen Menschen ausgehen konnte. Die Bedeutsamkeitsgrenze wird von der Rechtsprechung überwiegend bei 1.300,00 Euro gesehen. Es ist jedoch keine völlig starre Wertgrenze. Die Wertgrenze ist bei der Unfallflucht in den Entscheidungen der Gerichte in den letzten Jahren beständig heraufgesetzt worden. Dabei wurde der Einführung des Euro aber auch die starke allgemeinen Preissteigerung im Kfz-Gewerbe "eingepreist. Auch ist die Reparatur bei modernen und hochwertigen Fahrzeugen heute meist schon bei äußerlich kleinen Schäden wie Kratzer oder Dellen meist so kostenintensiv, dass dem eine starre Grenze für den "bedeutsamen Fremdschaden" in Höhe von 1.300 Euro kaum noch Rechnung tragen kann. mittel- und längerfrist ist daher damit zu rechnen, dass sich eine Wertgrenze im Bereich von 1.500 Euro oder darüber durchsetzen wird.
Darin und in der betragsmäßigen Berechnung des bedeutenden Fremd-Schadens liegt oft eine Chance der Verteidigung, die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern bzw. eine bereits aufgrund einer ersten Schadensschätzung der Polizei erfolgten voräufigen Entziehung der Fahrerlaubnis rückgängig zu machen:
Ob ein bedeutender Sachschaden entstanden ist, beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls gemindert wird. Bei der Berechnung der Schadenhöhe dürfen aber nur die Schadenpostionen berücksichtigt werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind.
Legt beispielsweise ein Geschädigter einen Kostenvoranschlag oder ein Schadensgutachten für ein gewerblich genutztes Fahrzeug vor, orientiert sich die Schadenhöhe am allein am Nettobetrag, da die Mehrwertsteuer nur zu erstatten ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Wenn ein Geschädigter einen Kostenvoranschlag vorlegt, wird - sofern es sich um ein älteres Fahrzeug handelt - auch überprüft, ob gegebenenfalls eine Wertverbesserung "neu für alt" abzuziehen ist. Ebenso ist gerade bei älteren Kraftfahrzeugen fraglich, inwieweit am Fahrzeug des Geschädigten ein merkantiler Minderwert verbleibt. Letzteres gilt auch bei reinen - nicht gravierenden - Blechschäden; auch hier entfällt normalerweise eine Wertminderung.
Der tatsächlich entstandene Schaden kann also häufig geringer sein, als der in einer Schätzung oder in einem Kostenvoranschlag ausgewiesene Netto-Betrag. Eine begrüßenswerte Entscheidung des Landgericht Paderborn (Beschl. v. 5.9.2005, 1 Qs 118/05) lässt auch eine schriflich dokumentierte Bestätigung des Geschädigten, dass er vom Verursacher zum Zwecke der Schadenregulierung einen unterhalb der Bedeutsamkeitsgrenze von 1.300 Euro liegenden Betrag erhalten habe und damit keine weiteren Ansprüche im Zusammenhang mit dem Unfall mehr stellen würde, genügen, um von einer Fahrerlaubnisentziehung abzusehen. Die Kammer verneinte das Vorliegen eines Regelfalles nach § 69 Abs. 2 StGB, obwohl im Ermittlungsverfahren bereits ein Schadengutachten über einen Reparaturaufwand in Höhe von fast 2.400 Euro vorlag.