Die Behörde darf einen EU-Führerschein, der nach Ablauf der inländischen Sperrfrist im Ausland erworbenen wurde, nur dann aberkennen, wenn sie "unbestreitbare Informationen" des ausstellenden Staates darüber hat, dass ein Fall des sog. Führerscheintourismus vorliegt.
Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hervor (Aktenzeichen: 7 K 1448/08).
Die EU-Mitgliedstaaten sind grundsätzlich zur gegenseitigen Anerkennung eines auf ihrem Hoheitsgebiet ausgestellten Führerscheins verpflichtet. Die Gültigkeit eines von einem ausländischen EU-Staat ausgestellte Führerschein ist von Deutschland auf seinem Hoheitsgebiet daher ohne weitere Nachprüfung anzuerkennen, sofern der Führerschein außerhalb einer für den Betroffenen verhängten Sperrfrist erteilt wurde und sofern der Inhaber der EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellerstaates hatte. Dies ist zugleich der Eckpfeiler der bisherigen EuGH Rechtsprechung.
Einen "ordentlichen Wohnsitz" hat eine Person dort, wo sie über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 185 Tagen wohnt. Voraussetzung ist dabei eine enge Beziehung zum Wohnort wegen persönlicher und beruflicher Bindungen. Abzustellen ist nicht auf die Anmeldung beim zuständigen Amt sondern auf den sog. Lebensmittelpunkt der Person.
Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde ist jedoch in den Fällen befugt, die Fahrberechtigung abzuerkennen, wo durch "unbestreitbare Informationen des Ausstellerstaates" oder aufgrund der im EU-Führerscheindokument eingetragenen Angaben feststeht, dass der Inhaber der EU-Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz nicht im ausstellenden Staat hatte.
Diese Grundsätze hat der EuGH in seinen Entscheidungen Zerche u.a. (Rechtssache C 334/06 bis 336/06) und Wiedemann/Funk (Rechtssachen C 329/06 und C 343/06) aufgestellt. Auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigte diese Auslegung des EU-Rechts ausdrücklich als "verbindlich".
Es hatte sich nun aber mit der Frage auseinanderzusetzen, was eine "unbestreitbare Information" darstellt, nach der ein Verstoß gegen das in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzprinzip feststeht.
Dem Kläger war von der Straßenverkehrsbehörde zur Vorlage einer MPU verpflichtet worden. Er war nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,88 Promille verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis war ihm durch den Strafrichter entzogen worden. Nachdem die ebenfalls verhängte Sperrfrist abgelaufen war, war dem damaligen Studenten eine neue Fahrerlaubnis in Tschechien erteilt worden. Im Tschechischen Führerschein war ein tschechischer Wohnort eingetragen. Bei einer Polizeikontrolle in Deutschland hatte er diesen Führerschein vorgelegt. Weil er die daraufhin angeordnete MPU nicht vorgelegt hatte, untersagte ihm die Straßenverkehrsbehörde, von der tschechischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Unter Bezugnahme auf die EU-Rechtsprechung klagte der Student gegen diese Aberkennungsverfügung. Die Behörde war der Ansicht, mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien habe er die gemeinschaftsrechtlich garantierte Freizügigkeit missbraucht. Weil der Betroffene tatsächlich gar nicht seinen Wohnsitz nach Tschechien verlegt habe, habe er die tschechische Fahrerlaubnis im Zuge eines sog. Führerschein-Tourismus erworben.
Die Behörde verwies zum Beleg dieser Behauptung auf ein ihr vorliegendes Schreiben der der tschechischen Ausstellungsbehörde übergeordneten Behörde.
In diesem Schreiben des tschechischen Bezirksamtes stand, dass sich bei Überprüfung hinsichtlich des Wohnsitzes Zweifel ergeben hätten, weil eine vorgelegte Studienbescheinigung nicht als Nachweis dafür diene, dass die Anwesenheit in der Tschechischen Republik für den gesetzlich vorgesehen Zeitraum von 6 Monaten vor Einreichung des Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis bestand und auch die entsprechende Personenkennziffer fehle. Eine eindeutige Gesetzeswidrigkeit sei nicht festzustellen. Aufgrund des neuen Tatsachenstandes könne sich aber die Rechtsgrundlage ändern und von der für die Ausstellung zuständigen Behörde ein neues Verfahren in Erwägung gezogen werden.
Die Gelsenkirchener Verwaltungsrichter sahen in dieser Stellungnahme der tschechischen Behörde keine "unbestreitbare Information" im Sinne der EuGH-Rechtsprechung. Diese habe nur vorsichtige Zweifel und keine abschließende Bewertung der Ordnungemäßheit der Fahrerlaubnisentziehung an den Betroffenen enthalten.
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis für Deutschland war die Straßenverkehrsbehörde daher nicht berechtigt. Sie muss diese Verfügung gegenüber dem Betroffenen wieder aufheben.
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Anmerkung:
Das Urteil zeigt, dass die deutsche Führerscheinbehörde - wie dies in der Praxis leider häufig gemacht wird - dem Betroffenen nicht einfach den rechtsmissbräuchlichen Erwerb eines EU-Führerscheins unterstellen darf. Sie muss die von der EuGH-Rechtsprechung postulierten "unbestreitbaren Informationen" darlegen, wonach der "Führerscheintourismus" feststehe. Häufig werden die deutschen Behörden bei den zuständigen Behörden des EU-Ausstellungsstaates im Wege der Amtshilfe um eine Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen, also insbesondere der Erfüllung des Wohnsitzkriteriums nachsuchen. Gerade die osteuropäischen Staaten werden jedoch in der Praxis nur selten diese Ermittlungen durchführen. In bis Ende 2008 über 3000 beanstandeten Fällen wurde von der Tschechischen Republik noch keine Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis zurückgenommen.
Es ist für Betroffene erfreulich, dass das Verwaltungsgericht hohe Anforderung an den Begriff der "unbestreitbaren Information" gestellt hat.
Diese Rechtsprechung ist allerdings nur noch ein Hoffnungsschimmer auf Zeit für Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis. Denn mit der Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG) in nationales deutsches Recht zum 19.01.2009 dürfen dann zumindest alle später ausgestellten EU-Fahrerlaubnisse aberkennt werden.
In Artikel 11 der Richtlinie 2006/126/EG heißt es nämlich:
2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen
Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des
ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen
Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder
Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck
den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
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4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein
in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt
oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines
Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person
ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen
worden ist.
Die Richtlinie 91/439/EWG wird mit Umsetzung der neuen Richtlinie in nationales deutsches Recht aufgehoben. Die neue Richtlinie 2006/126/EG ist zwar schon zum 19.01.2007 in Kraft getreten, doch ist darin bestimmt, dass eine vor dem 19.01.2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund dieser Richtlinie weder entzogen noch eingeschränkt werden darf. Der 19.01.2013 ist der Zeitpunkt bis zu dem die von den Ländern bis zum 19.01.2011 zu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Anwendung kommen müssen (Umsetzung). So genießen die vor der Umsetzung in das jeweilige nationale Recht ausgestellten EU-Fahrerlaubnisse noch insoweit Bestandsschutz, als dass die neuen Entziehungs- und Aberkennungsgrundsätze bis zur Umsetzung ins nationale Recht auf sie noch keine Anwendung finden.
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Der Verfasser, Christian Demuth, ist Rechtsanwalt mit Kanzlei-Sitz in Düsseldorf und auf die Bereiche Verkehrsstrafrecht und Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.