Ärgernis Radarfalle - Fehler bei Radarmessungen

Autounfall Verkehrsunfall
29.11.20084825 Mal gelesen

Bei allen Radarmessungen, bei denen Reflektoren im Messfoto zu erkennen sind, sollte immer eine gutachterliche Prüfung des gesamten Beweisfilms vorgenommen werden. Darauf weist die auf Verkehrsmesstechnik spezialisierte Sachverständigengesellschaft VUT GmbH hin, mit der wir bei der Verteidigung in Verkehrsbußgeldsachen kooperieren. 

Kann bei der Prüfung und Auswertung des kompletten Messfilms festgestellt werden, dass bei einem von der weiteren Bearbeitung ausgenommenen Bildes kein Fahrzeug, aber eine abgeschlossene Messwertbildung zu sehen ist, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Reflexions-Fehlmessung. Dies wiederum ist der sichere Beleg für eine Reihe von Fehlern bei der Durchführung der Messung: Es wurde, entgegen der Vorgaben des Gerätehersteller, kein aufmerksamer Messbetrieb durchgeführt. Denn dann wäre dieses Bild als Auffälligkeit im Messprotokoll vermerkt worden und es hätte im Anschluss die Reichweite reduziert werden müssen; der Auswerter des Messfilms hat nicht richtig reagiert, da keines der Bilder des betreffenden Messfilms zur Anzeige hätte kommen dürfen; die Messstelle hätte von einer weiteren Nutzung ausgeschlossen werden müssen; die an der Messung und der weiteren Bearbeitung beteiligten Personen haben nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkenntnis gearbeitet.
 
Ein solcher Fall kann nur noch eingestellt werden. Denn jeder Betroffene im Bußgeldverfahren hat einen aus Verfassungsrecht abgeleiteten Anspruch darauf, nur aufgrund "ordnungsgemäß gewonnener" belangt zu werden. Bestehen Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung des Messergebnisses, ist ein Schuldnachweis im Sinne einer Verurteilung nicht erbracht.       
 
Messwertfehlbildung immer möglich
 
Auch bei den gebräuchlichen modernen Radarmessgeräten wie dem TRAFFIPAX Speedophot oder MULTANOVA 6F sind Messwertbeeinflussungen durch unterschiedlichste Faktoren möglich. Je nach Intensität des Radarstrahls sind bei vorhandenen ungünstig positionieren Reflektoren, Reflexionen als einfache Reflexion, Knickstrahlreflexion oder Doppelreflexion möglich. Diese können dazu führen, dass Geschwindigkeiten aufaddiert oder verdoppelt werden oder, bei besonders ungünstigen Konstellationen, die Geschwindigkeit eines anderen Fahrzeugs angezeigt wird.
 
Auch müssen Störfaktoren durch die Einhaltung eines durchgängig aufmerksamen Messbetriebes durch das Messpersonal während der Messkampagne und der Fertigung von Messfotos, die den gesamten Bereich abdecken, in dem Messungen entstehen können, ausgeschlossen werden.  
 
Beweis über Sachverständigengutachten
 
Erfahrungsgemäß bestätigen die Behörden bzw. die Personen, die sich für die betreffende Geschwindigkeitsmessung verantwortlich zeigen, grundsätzlich, dass die Messung in Ordnung war, weil alles richtig gemacht wurde. Die Folge ist, dass der Zeugenbeweis in der Regel nichts bringt und zum Beweis der Mängel einer vorgenommen Geschwindigkeitsmessung nur das Sachverständigengutachten in Betracht kommt.  
 
Die Kosten eines notwendigen Sachverständigengutachtens werden in der Regel von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Wenn Sie als Betroffener nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie die Kostenfrage vor Einholung eines privaten oder gerichtlichen Sachverständigengutachtens mit Ihrem Verteidiger vorab klären, da hier eine vierstellige Größenordnung entstehen kann. 
 
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Der Verfasser des Beitrags, Christian Demuth, ist Rechtsanwalt mit Sitz in Düsseldorf und auf die Verteidigung von Fahrern und Fahrerinnen in Verkehrsbußgeld- und Strafverfahren spezialisiert.